Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
In einem solchen Fall stünde eine Entziehung Minderjähriger im Sinne des § 235 StGB im Raume.
Einschlägig sind die ersten zwei Absätze:
Zitat:(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
Die Tat verjährt nach fünf Jahren. Sie geben an, dass die Tat bis zum zwanzigsten Lebensjahr fortdauert. Daher fängt die Verjährungsfrist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und in den übrigen Fällen mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres an zu laufen.
Falls sich der Fall in Ihrem Roman so gestaltet, dass die Tochter zumindestens bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List der Mutter vorenthalten wurde, verjährt die Frist in fünf Jahren ab der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres. Falls dies nicht der Fall ist, wurde die Tochter wohl lediglich der Mutter im Ausland vorenthalten, nachdem sie dorthin verbracht worden war (Absatz 2 Nr. 2, womit die Tat in fünf Jahren nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der Tochter verjährt ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -