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Verjährung Freiheitsberaubung - Frage für eine Romanhandlung

| 26. Juni 2019 17:17 |
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Strafrecht


Ich bin Autor und brauche eine Auskunft, um sie im Roman richtig dastellen zu können:
Eine neunjähriges Mädchen wird von ihrem leiblichen Vater, der erst kurz zuvor erfahren hat, dass er der Vater ist, entführt und lebt dann bei ihm in Italien bis sie 20 Jahre alt ist.
Wann wäre diese Entführung (oder wie immer es sich rechtlich dastellt) verjährt?
Sie wird dort in Italien nicht "gefangengehalten", sondern wächst ganz normal auf, geht zur Schule und später auf die Uni. Der leibliche Vater adoptiert sie (mit gefälschten Papieren, die die Zustimmung der Mutter dalegen) und sie lebt dann unter seinem Namen in Italien.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

In einem solchen Fall stünde eine Entziehung Minderjähriger im Sinne des § 235 StGB im Raume.

Einschlägig sind die ersten zwei Absätze:

Zitat:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.


Die Tat verjährt nach fünf Jahren. Sie geben an, dass die Tat bis zum zwanzigsten Lebensjahr fortdauert. Daher fängt die Verjährungsfrist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und in den übrigen Fällen mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres an zu laufen.

Falls sich der Fall in Ihrem Roman so gestaltet, dass die Tochter zumindestens bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List der Mutter vorenthalten wurde, verjährt die Frist in fünf Jahren ab der Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres. Falls dies nicht der Fall ist, wurde die Tochter wohl lediglich der Mutter im Ausland vorenthalten, nachdem sie dorthin verbracht worden war (Absatz 2 Nr. 2, womit die Tat in fünf Jahren nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres der Tochter verjährt ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2019 | 20:52

Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich sehr gut für den Roman gebrauchen kann. Eine Frage habe ich allerdings noch: Ich habe gelesen, dass normalerweise die Verjährungsfrist doppelt so lang ist, wie die Höchststrafe. Das wäre in diesem Fall dann aber 10 Jahre.
Kann ich fest davon ausgehen, dass es sich um 5 Jahre handelt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2019 | 20:58

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rückfrage.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren besteht bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2019 | 21:25

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