Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung ist es leider so, dass auch eine mündliche Aufforderung nichts an der grundsätzlichen Strafbarkeit Ihres Verhaltens ändert. Dies kann sich nur dann ändern, wenn Sie z.B. dazu gezwungen wurden, Urkunden zu ändern.
Gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 10 StGB
haben die Strafverfolgungsbehörden zudem die Möglichkeit, die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, wenn Sie sich zwecks Strafentziehung ins Ausland absetzen, so dass die gesetzliche Verjährungsfrist faktisch verdoppelt werden kann.
Bei Betrug und Urkundenfälschung beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist (ohne die mögliche Verjährungsunterbrechung) fünf Jahre.
Sofern Sie nicht vorbestraft sind und außerdem aktiv an der Aufklärung der Straftaten mitwirken, können Sie in den Genuss erheblicher Strafmilderungen kommen, wenn Sie sich wegen der eindeutigen Beweislage der Strafverfolgung stellen, so dass ich Ihnen nach den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen eher dazu raten würde, unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes mit den Ermittlungsbehörden in Kontakt zu treten.
In jedem Falle empfehle ich Ihnen, bevor Sie sich gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bei den Ermittlungsbehörden Akteneinsicht beantragen kann und unter Berücksichtigung sämtlicher Fallfakten die für sie günstigste Vorgehensweise mit Ihnen abstimmt.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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