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Nötigung / Freiheitsberaubung ?

9. April 2023 17:50 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

1 Mann bezichtigte mich einer angeblich rechtswidrigen Handlung im öffentlichen Raum und verlangte die Klärung durch die Polizei. Bis diese eintraf, wurde ich (Frau) von ihm und seinem Begleiter quasi unter Aufsicht aufgehalten. Hätte ich den Versuch unternommen mich zu entfernen hätten sie mich physisch festgehalten. Der Grund war ein von mir gemachtes Foto, er verlangte von mir das Bild zu sehen und die Löschung (das Bild betraf einen Dritten, der im weiteren Ablauf nicht weiter beteiligt war). Ich verweigerte ihm dies.
Wir warteten ca. 20min auf die Polizei, die dann lediglich meine Personalien aufnahm, aber mein Bild entsprach nicht einmal einer Ordnungswidrigkeit, geschweige denn einer Straftat. Es liegt gegen mich also von offizieller Seite rein gar nichts vor, ich musste auch nichts löschen.
Nun meine Frage : hat dieser Mann mit Sheriffkomplex rechtens gehandelt ? Hat er möglicherweise die Verhältnismässigkeit ausser Acht gelassen (schliesslich handelte es sich nicht um ein Gewaltdelikt oder eine ähnlich schwerwiegende Situation) ? Er hat mich quasi ohne die Rechtslage genau einschätzen zu können, festgehalten. Ich empfand die Präsenz der beiden Männer als durchaus bedrohlich, sie hätten mich bei einem "Fluchtversuch" sicher mit Gewalt festgehalten und mitten in der Stadt am Samstag nachmittag eine Szene verursacht. Dem Gespräch mit der Polizei habe ich entspannt entgegengesehen, ich wusste ja, dass dieses Bild juristisch unangreifbar ist.
Ich bin der Ansicht, dass hier meine Bürgerrechte übergangen wurden, übergriffig und nicht korrekt gehandelt wurde.
Besteht für mich die Möglichkeit gegen beide Männer Strafanzeige zu stellen ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Prüfung der Strafbarkeit, werden der objektive Tatbestand, der subjektive Tatbestand die Rechtswidrigkeit und die Schuld geprüft.

Der objektive Tatbestand von Freiheitsberaubung und Nötigung liegt in Tateinheit vor.
Der subjektive Tatbestand umfasst den Vorsatz. Vorsatz ist Wissen und wollen. Die Täter wussten, dass sie Sie am weiter gehen hindern und wollten dies auch. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Als Rechtfertigungsgrund kommt § 127 StPO in Betracht. Danach kann jeden jeden der auf frischer Tat betroffen wird bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festnehmen. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, da die Aufnahme nicht rechtswidrig war. Also ist die Freiheitsberaubung rechtswidrig.

Bei der Prüfung der Schuld wird zu prüfen sein, dass die Täter der Überzeugung waren, dass Ihre Aufnahme rechtswidrig wäre, die vorläufige Festnahme also rechtmäßig gewesen wäre. Dieser Irrtum würde nach § 17 StGB die Schuld wegfallen lassen, wenn er für die Täter nicht vermeidbar war. Bestraft werden die Täter nur dann, wenn der Irrtum für sie vermeidbar gewesen wäre.
Dies müssen Staatsanwaltschaft und Gericht feststellen. Daher sollten Sie Strafantrag stellen.

Auch wenn die Täter nicht bestraft werden, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn Sie zum Beispiel auf dem Weg ins Kino waren und die Vorstellung verpasst haben, müssen die Täter Ihnen die Kinokarte ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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