Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Prüfung der Strafbarkeit, werden der objektive Tatbestand, der subjektive Tatbestand die Rechtswidrigkeit und die Schuld geprüft.
Der objektive Tatbestand von Freiheitsberaubung und Nötigung liegt in Tateinheit vor.
Der subjektive Tatbestand umfasst den Vorsatz. Vorsatz ist Wissen und wollen. Die Täter wussten, dass sie Sie am weiter gehen hindern und wollten dies auch. Damit ist der subjektive Tatbestand erfüllt.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund gibt. Als Rechtfertigungsgrund kommt § 127 StPO in Betracht. Danach kann jeden jeden der auf frischer Tat betroffen wird bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festnehmen. Dieser Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor, da die Aufnahme nicht rechtswidrig war. Also ist die Freiheitsberaubung rechtswidrig.
Bei der Prüfung der Schuld wird zu prüfen sein, dass die Täter der Überzeugung waren, dass Ihre Aufnahme rechtswidrig wäre, die vorläufige Festnahme also rechtmäßig gewesen wäre. Dieser Irrtum würde nach § 17 StGB die Schuld wegfallen lassen, wenn er für die Täter nicht vermeidbar war. Bestraft werden die Täter nur dann, wenn der Irrtum für sie vermeidbar gewesen wäre.
Dies müssen Staatsanwaltschaft und Gericht feststellen. Daher sollten Sie Strafantrag stellen.
Auch wenn die Täter nicht bestraft werden, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn Sie zum Beispiel auf dem Weg ins Kino waren und die Vorstellung verpasst haben, müssen die Täter Ihnen die Kinokarte ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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