Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ich denke ich kann Sie beruhigen. Nach dem geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Großeltern über das Sparguthaben verfügen können und gleichsam entscheiden können, wann ein Zugriff durch den Enkel auf das Geld erfolgen soll.
Ich gehe nach Ihren Schilderungen davon aus, dass die Großeltern in der Vergangenheit in Besitz des Sparbuches geblieben sind. Dies hatte zur Folge, dass diese auch noch Inhaber des Guthabens und damit Verfügungsberechtigte über das Guthaben waren. Dies wird gleichsam deutlich an der Tatsache, dass die Großeltern das Sparbuch in der Zwischenzeit auflösen konnten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 9. November 1966 - Az.: VIII ZR 73/6 folgendes ausgeführt:
„Denn wenn der Sparer trotz der Bezeichnung des Dritten als Berechtigten das Sparbuch einbehält, läßt sich in der Regel daraus sein Wille entnehmen, selbst noch die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben zu behalten.
Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine Großmutter ein Sparbuch auf den Namen ihrer minderjährigen Enkelin anlegt.
Es ist dann in der Regel anzunehmen, daß sie sich zunächst noch, solange sie lebt, die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will, schon um etwaigen Veränderungen ihrer eigenen Verhältnisse (Vermögensverfall) oder der Verhältnisse der Eltern der Enkelin (hier etwa: Scheidung der Ehe) oder des Verhältnisses der Enkelin zur Großmutter (Wohlverhalten) Rechnung tragen zu können.“
An jener Rechtsprechung hat sich nichts Grundlegendes geändert; so entschied der BGH in seinem Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02
:
„Mit der Einzahlung von Geld auf ein Sparkonto wird eine Darlehensforderung (§ 488 BGB
) gegen die Bank begründet (BGHZ 64, 278
, 284).
Wem diese Forderung zusteht, hängt von der Vereinbarung der Vertragsparteien ab. Inhaber eines Sparkontos ist nicht ohne weiteres die Person, auf deren Namen das Sparbuch ausgestellt ist, sondern diejenige, die nach dem erkennbaren Willen dessen, der das Konto einrichtet, Gläubiger der Sparforderung sein soll (s. BGH NJW 1994, 931
).
Nach § 328 kann die Forderung auch einem Dritten zugewandt werden mit der Folge, daß der Dritte (hier: der jeweilge Enkel) Gläubiger wird. Ob dies der Fall ist, ist mangels besonderer Bestimmung nach § 328 II aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrages, zu entnehmen. Für den Willen der Vertragsparteien, die Forderung unmittelbar dem jeweiligen Enkel zuzuwenden, spricht der Umstand, daß das Sparbuch auf deren Namen angelegt wurde. Dagegen spricht jedoch entscheidend die Tatsache, daß der Großvater als Vertragspartner der Bank das Sparbuch noch zurückbehalten hatte. Daraus wird nämlich deutlich, daß er sich die Verfügungsbefugnis über das Guthaben vorbehalten wollte (vgl. BGH NJW 1970, 1881
).“
Danach gehe ich davon aus, dass rechtliche Schritte der Mutter des Enkel gegen die Großeltern erfolglos sind. Die Großeltern brauchen nicht tätig zu werden. Sollten Sie aber ernstlich in Anspruch genommen werden, rate ich zu einer eingehenderen Prüfung der Sach u Rechtslage durch einen Anwalt. Hier kann ggfs. auch geklärt werden, ob Umstände des Einzelfalles hier ein anderes Ergebnis zulassen.
Zunächst aber hoffe ich, Sie mit der Antwort beruhigt zu haben.
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Danke für die schnelle Antwort.
Eine Frage habe ich dazu noch:
Obwohl die Mutter nie im Besitz des Sparbuches war, wusste sie genau über die Höhe der Einlage als auch der Abhebungen durch die Grosseltern Bescheid.
Das kann nur ein Mitarbeiter der Bank ausgeplaudert haben - war das legal order liegt hier ein Verstoss gegen die Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitspflicht eines Bankmitarbeiters vor? Können die Großeltern hiergegen vorgehen und wenn ja, wie?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
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Ziegler
-Rechtsanwalt-