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Mitwirkungpflicht Kontoauszüge, Sparbuch - 10 Jahre

11. Mai 2023 01:32 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich habe für meine im Pflegeheim lebende Mutter einen "Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in Form von Übernahme der ungedeckten Heimkosten" gestellt.

Im Antrag wurde u. a. erklärt, dass in den letzten 10 Jahren keine Schenkungen vorgenommen wurden.

Das erste Antwortschreiben des Sozialamts enthielt folgenden Textbaustein:

"Da wir gehalten sind, die Vermögenswerte der letzten 10 Jahre zu prüfen, bitten wir um Vorlage aussagekräftiger Nachweise zum Sparvermögen (Bescheinigungen der Bank, Umsatzaufstellungen, etc.)"

Die Gesamtrente meiner Mutter beträgt 1100 € und sie lebte zeitlebens im sozialen Wohnungsbau.

Zur Überprüfung der Einkommens- und Finanzsituation habe ich u.a. folgende Nachweise beigefügt.
- Rentenbescheid, Pflegekassenbescheid
- Girokontoauszüge der letzten 3 Monate (wie gefordert)
- Aufstellung der Verbindlichkeiten (Privatdarlehen durch Bekannte)
- Informationen zu Grundbesitz - 4000qm Acker (Grundbuchauszug, Bodenrichtwert)
- Den Kontostand eines Sparbuchs (Durch Nachweis der Bank über Guthaben mittels "Finanzstatus")
- Laufende Kosten / Pflegeheimrechnungen

Das Sparbuch war leider nicht mehr auffindbar. Daher musste ein Aufgebotsverfahren beantragt werden. Das Originalsparbuch liegt somit nicht mehr vor. Das bereits durch den Finanzstatus nachgewiesene Guthaben steht bis zum Abschluss des Aufgebotsverfahrens nicht zur Deckung des Unterhalts zur Verfügung. Dies wurde dem Sozialamt entsprechend mitgeteilt.

Da die Wohnung zwischenzeitlich aufgelöst wurde, liegen mir keine weiteren Unterlagen vor, die ich vorlegen könnte.

Der Saldo des Vermögens ist aufgrund der aufgelaufenen Pflegeheimkosten mittlerweile negativ.

In einem Folgeschreiben, in dem um weitere Informationen zum Sachstand des Grundstückverkaufs und Aufgebotsverfahrens gebeten wird, ist dieser Textbaustein wieder enthalten.

Kann das Sozialamt pauschal eine Zweitschrift der Kontoauszüge und einen Nachweis über die Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre auf dem Sparbuch verlangen oder lässt sich aufgrund der zu erwartenden Kosten mit Unzumutbarkeit nach § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I. argumentieren?

11. Mai 2023 | 07:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben nach Ihrer Schilderung alles getan.

Sofern das Amt wieder nur Textbausteine verwendet, ist das leider kein Einzelfall.

Aber hier liegt ein Fall nach § 65 Abs. 1 Nr 1 SGB I vor, sodass das Amt dann endlich zu entscheiden hat.

Hier muss das Sozialamt eben den Einzelfall betrachten und auch beachten. Dann kann es aber nicht nur pauschal mittels Textbaustein nicht erfüllbare Forderungen stellen.

Sie sollten daher um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten.

Auch würde ich Ihnen anraten, beim Behördenleiter direkt vorstellig zu werden, um den Fortgang zu beschleunigen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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