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Vereinsvertrag kündigen

| 27. April 2007 12:10 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


16:04

Guten Tag,
ich bin Mitglied in einem Kampfsportverein der Kampfsportkurse und freies Fitnesstraining anbietet.
Ich wohne laut routenplaner 36,4 km weg vom Trainingsort und reell benötige aufgrund der katastrophale Verkehrslage durchschnittlich 45 Minuten bis zum Training.
Bisher hatte ich meinen Arbeitsplatz rund 4,7 km entfernt vom Trainingsort und die Arbeitszeiten waren auch so eingerichtet das ich die angebotenen Kampfsportkurse nutzen konnte und auch noch das freie Fitnesstraining betreiben konnte.
Nun bin ich in eine neue Position aufgerückt, arbeite pro Woche i.d.R. 60-65 Stunden und mein Büro liegt rund 27 km weg vom Trainingsort und auch hier ist aufgrund der katastrophalen Verkehrslage eine Wegzeit von mindestens 40 Minuten die Regel.
Habe durch einen dieser bestehenden Situationen ein Sonderkündigungsrecht?
Also ich kann die angebotenen Kurse nicht mehr wahrnehmen (zeitlich völlig ausgeschlossen).
Mein Wohnort ist 36,4 km entfernt vom Trainingsort, bringt mir das ein Sonderkündigungsrecht oder zählt dies nicht weil mein Büro nur 26 km vom Trainingsplatz entfernt ist?
Ich bin noch bis zum Jahresende gebunden an den Vertrag, finde es aber ärgerlich Monatlich 40 Euro für etwas zu bezahlen was ich nicht mehr wahrnehmen kann.

Vielen Dank.

27. April 2007 | 12:32

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Der Fitness- und Sportstudiovertrag ist ein sog. Dauerschuldverhältnis, so dass das allgemeine Kündigungsrecht unter den Voraussetzungen des § 314 BGB Anwendung findet.

Danach muss das Vertragsverhältnis so schwerwiegend gestört sein, dass es der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.

Diese Voraussetzungen liegen nach meiner Auffassung vor, denn der Fitnessvertrag verliert für Sie jegliche Bedeutung, wenn Sie die angebotenen Kurse nicht mehr wahrnehmen können bzw. Sie dem Grunde nach die im Studio angebotenen Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, weil Sie aufgrund Ihres neuen Jobs zeitlich dazu nicht mehr in der Lage sind.

Sie sollten daher den Vertrag fristlos kündigen und dem Studio auch den Grund mitteilen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollten Sie das Kündigungsschreiben mit Einschreiben Rückschein versenden.

Bei anschließenden Problemen mit dem Studio empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2007 | 15:41

Guten Tag,
die Kündigung wurde abgelehnt mit der Begründung das mein Wohnort schon immer so weit entfernt war vom Fitnessstudio und ich somit angeblich keinen Mehraufwand habe durch die Veränderungen.
Ist das so rechtens?
Wenn nicht werde ich sofort einen Termin bei einem Anwalt in meiner Umgebung machen.
Danke im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2007 | 16:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Begründung des Fitnessstudios ist unerheblich, da es nicht um einen Mehraufwand, sondern um die Tatsache, dass Sie das Leistungsansgebot in zeitlicher Hinsicht nicht mehr wahrnehmen können.

Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mandatieren.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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