Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie könnten den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, allerdings müßten Sie dem Gericht plausibel erklären, wieso Sie die erste DVD bezahlt haben. Das ließe sich zwar mit dem Vertrauen auf den zugesagten Hotelgutschein erklären, allerdings müßten Sie dann nachweisen, dass ein solcher Gutschein tatsächlich zugesagt wurde. Es wird also keinesfalls einfach.
Gleichzeitig können Sie sich wehren, indem Sie auf das krasse Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung (DVD) hinweisen. Aber auch da müssen Sie dem Gericht plausibel erklären, wieso Sie die erste Rechnung anstandslos bezahlt haben.
Eine vorzeitige Kündigung ist bei einem zweijährigem Vertrag nicht möglich, Sie müssen da andere Möglichkeiten wie die oben bezeichneten Versuchen. Aber aufgrund der bereits erfolgten Zahlung ist das schwierig. Die Kündigung wegen nicht übersandtem Gutschein setzt voraus, dass Sie die Gutschein-Zusage tatsächlich beweisen können.
Oft lassen sich Gegenseiten wie die in Ihrem Fall durch Anwaltsschreiben beeindrucken und verfolgen die Sache dann nicht weiter. Ich empfehle daher, eine spezialisierte Kanzlei zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Die Zusage für den Hotelgutschein liegt mir schriftlich vor.
Es wurde darauf hingewiesen, das es aus Technischen Gründen bis zu 13 Tagen bis zur Auslieferung dauern kann. Das war aber ende August.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihnen die Zusage schriftlich vorliegt, können Sie der Gegenseite eine Frist zur Übersendung des Gutscheins setzen, und bei deren Ablauf auf Herausgabe des Gutscheines klagen.
Auf den Zwei-Jahres-Vertrag hat das aber keine Auswirkungen, da die beiden Sachen nach Ihrer Darstellung nur bei der Gewinnzusage verbunden sind.
Ich empfehle zur Sicherheit, die Fristsetzung etc. durch eine spezialisierte Kanzlei durchführen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt