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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren- Beschwerde abgelehnt - Abänderungsverfahren

17. Juli 2013 13:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Hallo,

meine Ex Frau hat Ende 2012 ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren beantragt
Sachverhalt:

Es bestehen 3 Kinder aus erster Ehe sowie ein weiteres aus neuer Beziehung. Mit meiner Ex Frau sowie zuständigem Jugendamt wurde nach der Scheidung ein Vertrag über Unterhaltszahlungen vereinbart. In diesem Vertrag wurden nachträgliche Rückforderungen beider Parteien ausgeschlossen. Das Jugendamt hat mit unterschrieben. Seit Februar 2011 sind die beiden Ältesten ( Zwillinge ) volljährig.

Aufgrund ehelicher Schulden bin ich in einem laufenden Insolvenzverfahren, mein Einkommen wurde und wird regelmäßig vom Jugendamt überprüft. Ich arbeite auf selbständiger Basis.

Mit Volljährigkeit der beiden Ältesten hat mir mein Anwalt angeraten den Unterhalt während der Ausbildungszeit weiter zu bezahlen ( Dieser wurde dann im letzen Lehrjahr gekürzt ) sowie den vereinbarten Unterhalt laut Vertrag für den 16 Jährigen der noch zur Schule geht.

Nun hat meine Ex Frau Ende 2012 ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren beantragt dem statt gegeben wurde. Sie fordert rückwirkend ab 1.11.2011 Unterhalt für den minderjährigen Sohn ( 16 Jahre ) nach Düsseldorfer Tabelle. Eine Kommunikation durch Jugendamt und Ex Frau erfolgte nicht. Den Beschluss erhielt ich November 2012 völlig unerwartet.

Nach Absprache mit meinem Anwalt wurde sofort Beschwerde gegen das Verfahren an sich ( bin meinen Unterhaltsverpflichtungen immer wie vereinbart pünktlich nachgekommen und hätte einer Neuberechnung nicht widersprochen ) sowie der Nichtanhörung und der Neuberechnung eingelegt.

Es wurde eingeräumt Unterlagen nachzusenden, was ich über meinen Anwalt getan habe. Eine Beschwerde wurde trotzdem abgelehnt mit der Begründung dass nur Beschwerden mit dem entsprechenden Formular im vereinfachten Unterhaltsverfahren anerkannt werden. Dies hätte ich versäumt. Das Gericht sowie das Jugendamt haben zwar Unterlagen angefordert und erhalten jedoch wurden diese nicht berücksichtigt.
Mein reales Einkommen sowie mein weiterer minderjähriger Sohn wurden bei der Festsetzung des Unterhalts sowie der Rückzahlung des nachträglichen Unterhalts ab 2011 nicht berücksichtigt. Es besteht nun ein Titel gegen mich der vollstreckt werden kann.
Zudem habe ich die Kosten für Anwalt und beide Verfahren zu tragen.

Nun habe ich alles so gemacht wie mein Anwalt es mir geraten hat und alles über den selbigen eingereicht. Es stellt sich heraus dass ich nun mehrere tausend Euro nachträglich bezahlen soll wegen eines Formulares dass ich angeblich nicht eingereicht habe. Ich habe ausgefüllt was mir an Formular vorgelegt wurde, ob es das richtige war kann ich im Nachhinein nicht mit Sicherheit sagen.

Unterhalt habe ich bis unter der Mindesteinkommensgrenze geleistet, über die Unterhaltsfortzahlung an die beiden Ältesten nach der Volljährigkeit war meine Ex Frau informiert, einer der Volljährigen Söhne ist noch wohnhaft bei seiner Mutter. Weitere Ansprüche hat Sie mir gegenüber nicht geltend gemacht bis zum beantragten Verfahren.

Nun meine Fragen:

Warum wurde die bestehende Unterhaltsvereinbarung rückwirkend nicht berücksichtig, ich habe mich ja auch an diesem Vertrag zu halten und habe die vergangenen 10 Jahre mehr bezahlt wie ich laut meinem Einkommen hätte sollen.
Kann ich mich gegen die Rückzahlung ab Januar 2011 und Neufestsetzung nach Abweisung der Beschwerde noch wehren?
Da ich alles über meinen Anwalt eingereicht habe war ich mir über diesen offensichtlichen Formfehler im vereinfachten Unterhaltsverfahren nicht bewusst.
Es müssen doch mein Einkommen und mein weiterer Sohn mit berücksichtigt werden bei der Berechnung.
Hat es noch einen Sinn etwas zu tun oder muss ich mich nun mit dem Beschluss abfinden. Es ist mir nicht möglich Rückzahlung zu leisten.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das vereinfachte Unterhaltsverfahren läuft in der Form ab, dass die Mutter den Antrag beim Gericht stellt und Ihnen dann dieser Antrag zugestellt wird mit der Möglichkeit binnen 4 Wochen auf den Festsetzungsantrag Stellung zu nehmen.

Hierfür wird Ihnen ein entsprechendes Formular zugesandt, welches auch für die Einwendungen zwingend zu verwenden ist.

Rückständiger Unterhalt ab dem Jahr 2011 könnte die Mutter auch nur dann von Ihnen verlangen, wenn eine entsprechende Aufforderung an Sie zu diesem Zeitpunkt ergangen wäre. Dies bedeutet, dass Sie die Kindesmutter aufgefordert haben muss, dass Sie den begehrten Unterhalt bezahlen. An einer derartigen Aufforderung mangelt es in Ihrer Sachverhaltsschilderung, so dass rückständiger Unterhalt nicht eingefordert werden konnte.

Zu berücksichtigen ist in Ihrem Fall allerdings aus, dass die inzwischen volljährigen Kinder dem minderjährigen Kind im Unterhaltsrecht nachrangig sind. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes zu bezahlen haben und nur dann, wenn Sie dann noch für den Volljährigenunterhalt leistungsfähig sind, an die volljährigen Kinder Unterhalt zu bezahlen haben. Bei den volljährigen Kindern haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, beim minderjährigen Kind einen solchen in Höhe von 1.000 €.

Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gerichtes ist die sofortige Beschwerde zulässig. Das Ausgangsgericht muss die Angelegenheit dann zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2013 | 15:30

Danke für die Beantwortung.

Verstehe ich das richtig? Gegen den ersten Festsetzungsbeschluss wurde bereits sofort Beschwerde eingelegt, dieser wurde wegen fehlendes Formular abgewiesen und es wurde der erste Beschluss durch einen zweiten Bestätigt. Hieraus ist ein Titel entstanden. Gegen diesen zweiten Beschluss können wir auch sofortige Beschwerde einlegen? ( der Beschluss wurde Ende Mai 2013 zugestellt )

Das Formular welches zugesendet wurde, wurde ausgefüllt und zurück geschickt. Ich gehe also davon aus dass das richtige Formular sehr wohl eingereicht wurde. Beweisen kann ich dies nicht. Wie kann ich mich gegen diese Behauptung das Formular wäre nicht zugesendet wehren? Das ist doch kaum möglich. Die Frage ist dann...hat nun der Anwalt oder das Gericht einen Fehler begangen den ich teuer bezahlen muss.

Die Rückforderung wurde mit Beschluss vom Gericht bereits als Titel formuliert obwohl die Mutter der Kinder keine Forderung vorab 2011 gestellt hat ( auch das Jugendamt welches die Interessen meines Sohnes vertritt nicht ) ...erst mit Einreichung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Nun ist dies doch rechtskräftig und mit einer Abänderungsklage auch nicht zu beheben. Ich habe nicht verstanden wie ich mich gegen diese Rückforderung zur Wehr setzen kann. Mein Anwalt meint gegen die Abweisung der ersten Beschwerde kann nichts mehr gemacht werden.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2013 | 15:53

Werter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen:

Verstehe ich das richtig? Gegen den ersten Festsetzungsbeschluss wurde bereits sofort Beschwerde eingelegt, dieser wurde wegen fehlendes Formular abgewiesen und es wurde der erste Beschluss durch einen zweiten Bestätigt. Hieraus ist ein Titel entstanden. Gegen diesen zweiten Beschluss können wir auch sofortige Beschwerde einlegen? ( der Beschluss wurde Ende Mai 2013 zugestellt )

Nein, das ist nicht mehr möglich wegen Fristablauf. Ihr Anwalt hätte das aber fristwahrend machen können.

Das Formular welches zugesendet wurde, wurde ausgefüllt und zurück geschickt. Ich gehe also davon aus dass das richtige Formular sehr wohl eingereicht wurde. Beweisen kann ich dies nicht. Wie kann ich mich gegen diese Behauptung das Formular wäre nicht zugesendet wehren? Das ist doch kaum möglich. Die Frage ist dann...hat nun der Anwalt oder das Gericht einen Fehler begangen den ich teuer bezahlen muss.

Dies muss doch durch den Postlauf nachweisbar sein.

Die Rückforderung wurde mit Beschluss vom Gericht bereits als Titel formuliert obwohl die Mutter der Kinder keine Forderung vorab 2011 gestellt hat ( auch das Jugendamt welches die Interessen meines Sohnes vertritt nicht ) ...erst mit Einreichung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Nun ist dies doch rechtskräftig und mit einer Abänderungsklage auch nicht zu beheben. Ich habe nicht verstanden wie ich mich gegen diese Rückforderung zur Wehr setzen kann. Mein Anwalt meint gegen die Abweisung der ersten Beschwerde kann nichts mehr gemacht werden.

Da hier offenbar der Anwalt Fehler gemacht hat, muss man prüfen, inwieweit er dafür auch haftet.

Mit freundlichen Grüßen

U.J. Schwerin
Rechtsanwältin

Ergänzung vom Anwalt 17. Juli 2013 | 14:52

Ebenso möglich ist die Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wobei hier lediglich der künftige Unterhalt einer Abänderung unterliegen kann, nicht aber die rückständigen Beträge ab 2011.

Wenn Ihrem Anwalt nach Zustellung des Festsetzungsantrages das Formular für die Einwendungen vorgelegen haben sollte, dann liegt hier ein Fehler des Anwaltes vor, so dass zu prüfen wäre, ob dessen Haftpflichtversicherung für den Ihnen nunmehr entstandenen Schaden aufzukommen hat.

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