Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das vereinfachte Unterhaltsverfahren läuft in der Form ab, dass die Mutter den Antrag beim Gericht stellt und Ihnen dann dieser Antrag zugestellt wird mit der Möglichkeit binnen 4 Wochen auf den Festsetzungsantrag Stellung zu nehmen.
Hierfür wird Ihnen ein entsprechendes Formular zugesandt, welches auch für die Einwendungen zwingend zu verwenden ist.
Rückständiger Unterhalt ab dem Jahr 2011 könnte die Mutter auch nur dann von Ihnen verlangen, wenn eine entsprechende Aufforderung an Sie zu diesem Zeitpunkt ergangen wäre. Dies bedeutet, dass Sie die Kindesmutter aufgefordert haben muss, dass Sie den begehrten Unterhalt bezahlen. An einer derartigen Aufforderung mangelt es in Ihrer Sachverhaltsschilderung, so dass rückständiger Unterhalt nicht eingefordert werden konnte.
Zu berücksichtigen ist in Ihrem Fall allerdings aus, dass die inzwischen volljährigen Kinder dem minderjährigen Kind im Unterhaltsrecht nachrangig sind. Dies bedeutet, dass Sie zunächst den Mindestunterhalt des minderjährigen Kindes zu bezahlen haben und nur dann, wenn Sie dann noch für den Volljährigenunterhalt leistungsfähig sind, an die volljährigen Kinder Unterhalt zu bezahlen haben. Bei den volljährigen Kindern haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, beim minderjährigen Kind einen solchen in Höhe von 1.000 €.
Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gerichtes ist die sofortige Beschwerde zulässig. Das Ausgangsgericht muss die Angelegenheit dann zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Danke für die Beantwortung.
Verstehe ich das richtig? Gegen den ersten Festsetzungsbeschluss wurde bereits sofort Beschwerde eingelegt, dieser wurde wegen fehlendes Formular abgewiesen und es wurde der erste Beschluss durch einen zweiten Bestätigt. Hieraus ist ein Titel entstanden. Gegen diesen zweiten Beschluss können wir auch sofortige Beschwerde einlegen? ( der Beschluss wurde Ende Mai 2013 zugestellt )
Das Formular welches zugesendet wurde, wurde ausgefüllt und zurück geschickt. Ich gehe also davon aus dass das richtige Formular sehr wohl eingereicht wurde. Beweisen kann ich dies nicht. Wie kann ich mich gegen diese Behauptung das Formular wäre nicht zugesendet wehren? Das ist doch kaum möglich. Die Frage ist dann...hat nun der Anwalt oder das Gericht einen Fehler begangen den ich teuer bezahlen muss.
Die Rückforderung wurde mit Beschluss vom Gericht bereits als Titel formuliert obwohl die Mutter der Kinder keine Forderung vorab 2011 gestellt hat ( auch das Jugendamt welches die Interessen meines Sohnes vertritt nicht ) ...erst mit Einreichung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Nun ist dies doch rechtskräftig und mit einer Abänderungsklage auch nicht zu beheben. Ich habe nicht verstanden wie ich mich gegen diese Rückforderung zur Wehr setzen kann. Mein Anwalt meint gegen die Abweisung der ersten Beschwerde kann nichts mehr gemacht werden.
Werter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich gern wie folgt ausführen:
Verstehe ich das richtig? Gegen den ersten Festsetzungsbeschluss wurde bereits sofort Beschwerde eingelegt, dieser wurde wegen fehlendes Formular abgewiesen und es wurde der erste Beschluss durch einen zweiten Bestätigt. Hieraus ist ein Titel entstanden. Gegen diesen zweiten Beschluss können wir auch sofortige Beschwerde einlegen? ( der Beschluss wurde Ende Mai 2013 zugestellt )
Nein, das ist nicht mehr möglich wegen Fristablauf. Ihr Anwalt hätte das aber fristwahrend machen können.
Das Formular welches zugesendet wurde, wurde ausgefüllt und zurück geschickt. Ich gehe also davon aus dass das richtige Formular sehr wohl eingereicht wurde. Beweisen kann ich dies nicht. Wie kann ich mich gegen diese Behauptung das Formular wäre nicht zugesendet wehren? Das ist doch kaum möglich. Die Frage ist dann...hat nun der Anwalt oder das Gericht einen Fehler begangen den ich teuer bezahlen muss.
Dies muss doch durch den Postlauf nachweisbar sein.
Die Rückforderung wurde mit Beschluss vom Gericht bereits als Titel formuliert obwohl die Mutter der Kinder keine Forderung vorab 2011 gestellt hat ( auch das Jugendamt welches die Interessen meines Sohnes vertritt nicht ) ...erst mit Einreichung des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Nun ist dies doch rechtskräftig und mit einer Abänderungsklage auch nicht zu beheben. Ich habe nicht verstanden wie ich mich gegen diese Rückforderung zur Wehr setzen kann. Mein Anwalt meint gegen die Abweisung der ersten Beschwerde kann nichts mehr gemacht werden.
Da hier offenbar der Anwalt Fehler gemacht hat, muss man prüfen, inwieweit er dafür auch haftet.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwältin
Ebenso möglich ist die Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wobei hier lediglich der künftige Unterhalt einer Abänderung unterliegen kann, nicht aber die rückständigen Beträge ab 2011.
Wenn Ihrem Anwalt nach Zustellung des Festsetzungsantrages das Formular für die Einwendungen vorgelegen haben sollte, dann liegt hier ein Fehler des Anwaltes vor, so dass zu prüfen wäre, ob dessen Haftpflichtversicherung für den Ihnen nunmehr entstandenen Schaden aufzukommen hat.