Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1) Ist es es möglich, die Gemeinnützigkeit im laufenden Geschäftsjahr abzulegen? Wenn ja, wie und mit welcher Begründung ist vorzugehen? Wie sähe eine Standardformulierung an das Finanzamt aus?
Ein geplanter Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie nicht durch entsprechende Verstöße gegen die AO einen unfreiwilligen Verlust der Gemeinnützigkeit provoziert haben, können Sie Ihre Satzung ändern. Sie streichen die Passagen zur Steuerbegünstigung und Vermögensanfall. Die steuerlichen Konsequenzen sind die, die auch bei einem unfreiwilligen Verlust der Gemeinnützigkeit folgen würden. Eine Satzungänderung können Sie jederzeit, auch währende des laufenden Kalenderjahres vornehmen.
(2) Wir haben den Verein nach den Vorgaben und Auflagen der Gemeinnützigkeit geführt; unser Vereinsvermögen wurde ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet. Werden wir durch die Ablegung der Gemeinnützigkeit rückwirkend steuerpflichtig (Körperschafts- und Gewerbesteuer)?
Die Vermögensbindung lässt sich durch den gewollten Ausstieg aus der Gemeinnützigkeit nicht aufheben. Dies bedeutet, dass eine Nachversteuerung für ganze zehn Jahre in Betracht kommt, wenn das Vernögen nicht auf eine andere Körperschaft übertragen wird. Also, wenn Sie durch Satzungänderung die Gemeinnützigkeit aufgeben, verlieren Sie die Steuerbebünstigung von Anfang an (§ 61 Abs. III AO
sowie § Abs. II AO). Es wird selbst dann eine Nachversteuerung durchgeführt, wenn Sie weiterhin den Grundsatz der Vermögensbindung beachten.
Außerdem führt die Steuerpflicht zu einer Abgrenzung der stillen Reserven. Die Anwendbarkeit des § 13. Abs. II KStG
lässt grundsätzlich eine Freistellung der stillen Reserven zu. Güter, die bislang einem steuerbefreiten Teilbereich zugeordnet waren, weren danach in einer zu erstellenden Anfangsbilanz in den steuerpflichtigen Bereich überführt. Sie müssen darüber hinaus die ordnungsgemäße Verwendung von Spendengeldern sicherstellen, da Sie nun steuerpflichtig werden. Es gilt nun für die zu versteuernden Einkünfte § 8 KStG
sowie die Umsatzfreigrenze von ca. 30.000,- €.
(3) Sollten wir rückwirkend steuerpflichtig werden: Wenn wir unseren Vereinszweck ändern, was ggf. dazu führen würde, dass die Gemeinnützigkeit aberkannt wird, wären wir ebenso rückwirkend steuerpflichtig?
Eine Aufgabe der Gemeinnützigkeit hätte für Sie wahrscheinlich erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen. Die gilt vor allem, dann wenn der Verein in der Vergangenheit Gewinne erwirtschaftet wurden, Wirtschaftgüter angeschafft wurden oder Sie Spendengelder größeren Ausmaßes erhalten haben.
(4) Wir haben, wie in Punkt 2 beschrieben, Vereinsvermögen für die Sanierung unseres Vereinsgebäudes angespart, welches ausschließlich durch unseren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschaftet worden ist. Bleibt dieses Vermögen erhalten? (Es existiert die für die Gemeinnützigkeit übliche Bestimmung "Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, [...]" in unserer Satzung. Allerdings ist unklar, um welches "Vermögen" es sich handelt.) Wie können wir dieses Vermögen bestmöglich schützen?
Wie ich sagte, unterliegen Sie seit Gründung des Vereins der der Steuerpflicht, wenn Sie die Gemeinnützigkeit aufgeben. Das Vermögen, das Sie erwirtschaftet haben, wird entsprechend nachversteuert. Dies ist leider meiner Ansicht nach auch nicht zu verhindern.
Meine Emfpehlung wäre, dass Sie sich von mir oder ggf. einem anderen Anwalt oder Steuerberater ausrechnen lassen, welche Steuerbelastung auf Sie zukäme und dann zu entscheiden.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
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Diese Antwort ist vom 10.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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