Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
sind Körperschaften und Personenvereinigungen von der Körperschaftssteuer befreit, wenn sie nach der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen. Dabei sind gemäß § 60 AO
hohe Anforderungen an die Satzung gestellt. Insbesondere müssen Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Auch der geförderte Personenkreis muss genau bestimmt sein. Ob die Angabe "Kinder" zu unbestimmt ist, ist Frage der Auslegung. Um sicher zu gehen, wäre es hilfreich, eine altersmäßige Beschränkung der Kinder in die Satzung aufzunehmen.
Wenn Sie einen Zweckbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke iSd. §§ 65 ff. AO
unterhalten, dann ist auch daran zu denken, dass die Voraussetzungen des § 65 AO
bzw. § 68 AO eingehalten werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
AO:
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.
die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch: 1.
a)
Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),
b)
Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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