Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Bevor ich Ihre Fragen beantworten werde bitte ich Sie zu beachten, dass die Charakteristik dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Beratung und Einschätzung bietet. Vor allem bitte ich zu beachten, dass bei Hinzutreten weiterer auch noch unbekannter Umstände die Antwort anders aussehen könnte.
Nun zu Ihren Fragen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Jugendamt dem Verdacht von Kindeswohlgefährdungen nachgehen muss. Als Vertreter der Kinder gegenüber deren Eltern hat das Jugendamt daher die Belange der Kinder zu beachten und gegebenenfalls auch gegenüber den Kindern geltend zu machen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Jugendamt der Vorfall mit der Polizei bekannt geworden ist, bzw. die Polizei aufgrund einer möglichen Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt über den Vorfall eine Meldung gemacht hat.
Das Jugendamt ist daher gehalten diesem Verdachtsmoment nachzugehen.Die Bitte des Jugendamtes an einem Gespräch teilzunehmen ist daher so zu verstehen, dass das Jugendamt die Hintergründe einer möglichen Kindeswohlgefährdung erörtern und eine solche auch ausschließen möchte. Daher ist die Terminsladung des Jugendamtes nicht als Angriff auf Ihre Person oder Ihre Eignung als Mutter anzusehen.
Sie sollten auf jeden Fall den Termin beim Jugendamt wahrnehmen und dort wahrheitsgetreu die Fragen des Jugendamtes beantworten. Bei der Teilnahme an dem Termin könnten Sie gegenüber dem Jugendamt die Situation nochmals schildern und zudem auch den Verdacht des Jugendamtes nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung ausräumen.
Sollte das Jugendamt in dem Gespräch mit Ihnen davon überzeugt sein, dass es Ihrem Kind bei Ihnen gut geht und keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird die Angelegenheit mit diesem Gespräch beendet sein.
Gegebenenfalls könnte das Jugendamt darum bitten einen Besuch bei Ihnen zu machen, um auch die häusliche Situation bei Ihnen zu Hause zu sehen.
Sofern es bei Ihnen tatsächlich keine Probleme im häuslichen Umfeld gibt, könnten Sie dieser bitte auch beruhigt entsprechen.
Eine Weigerung zur Teilnahme an dem Termin könnte weitere Maßnahmen des Jugendamtes, wie etwa auch unangemeldete Besuche bei Ihnen zur Folge haben. Zudem könnte das Jugendamt, sofern es von einer tatsächlichen vorliegenden Kindeswohlgefährdung ausgeht ein familiengerichtliches Verfahren in Gang setzen. Dieses gerichtliche Verfahren könnte die Überprüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung und eine damit zusammenhängende Übertragung des Sorgerechtes auf das Jugendamt beinhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Fragen behilflich sein konnte. Sollten Sie noch eine Rückfrage haben, könnten Sie diese gerne an mich richten.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort, wofür ich mich vielmals bei Ihnen bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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Ist es in dem Falle notwendig sich jetzt schon einen Anwalt zu nehmen, da ich ja nicht Weiss ob man mir glauben wird?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich danke Ihnen für Ihre Nachfrage.
Die Frage danach, ob ein Rechtsanwalt notwendig ist, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Dies würde insbesondere auch davon abhängen, welche genauen Themen das Jugendamt mit Ihnen besprechen möchte und wie oder ob es bereits Probleme oder Gespräche mit dem Jugendamt gegeben hat, die eventuell nicht optimal verlaufen sind. Und auch inwiefern das Jugendamt weitere Maßnahmen, möglicherweise die Unterstützung einer Familienhilfe, für sinnvoll erachtet.
Generell halte ich es für sinnvoll einen Rechtsanwalt dann einzuschalten, wenn von Seiten des Jugendamtes erhebliche Vorwürfe gegen die Kindes Eltern erhoben werden. Insbesondere bei Vorwürfen dahingehend, dass die Kinder über eine längere Zeit hinweg vernachlässigt worden sind oder auch gegenüber den Kindern Misshandlungen vorgenommen worden seien.
Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen zunächst dazu raten, das Gespräch alleine mit dem Jugendamt zu suchen und sich je nach Ausgang des Gespräches an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner weiteren Antwort behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin