Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei einer heiklen Problematik, wie sie sich hier stellt, ist es naturgemäß schwer, die richtige Lösung herauszuarbeiten. Was letztlich richtig (oder falsch) gewesen ist, wird man erst wissen, wenn man ein Ergebnis der Vorgehensweise hat.
Zunächst sollten Sie eine Bewertung der Schilderungen Ihres Sohns vornehmen. Sie kennen ihn am besten und sind damit die Person, die wohl am ehesten abschätzen kann, ob die Erzählungen einen wahren Hintergrund haben.
Können Sie sich dagegen hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Erzählungen des Sohns kein Bild machen, könnte man daran denken, den Fall mit einem Psychologen zu erörtern.
2.
Kommen Sie zu dem Ergebnis, daß die Schilderungen Ihres Sohns den Tatsachen entsprechen, ist die Fortsetzung des Umgangs mit dem Vater nicht zu verantworten. In diesem Fall werden Sie folglich dem Vater erklären müssen, daß Sie die Ausübung des Umgangsrechts nicht mehr dulden. Ob Sie den Grund nennen sollten, kann man an dieser Stelle nicht beurteilen. Hier müssen Sie abwägen, was Sie für die vorzuziehende Verfahrensweise halten.
Sodann wird sich die Frage stellen, ob der Vater gerichtlich sein Umgangsrecht geltend macht. Sollte er ein derartiges Verfahren einleiten, bleibt keine andere Möglichkeit, als ihn mit den Erzählungen des Sohns zu konfrontieren.
3.
Sie stehen hier vor keiner leichten Entscheidung. Es kann sich auch empfehlen, die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, da man alle Umstände kennen muß, um Ihnen einen der Sache angemessenen Ratschlag geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Ich glaube meinem Sohn insoweit, da er diese Schilderung vollkommen von sich aus und sehr klar vorgenommen hat. Es fällt mit schwer vorstellbar, das ein dreijähriger sich so etwas ausdenken kann.
Das Umgangsrecht hat er ja schon gerichtlich durchgesetzt und da haben wir uns schon mal mit allen Waffen bekämft. Ich war froh, das es sich so beruhigt hat und jetzt dies. Kann denn ein Kinderpsychologe evtl. eine brauchbare Einschätzung vornehmen, bevor man weitere Schritte einleitet?
Soll ich ihm sagen, das ich den Umgang zur Zeit nicht zulassen werde, weil es etwas abzuklären gilt. Den Grund würde ich nicht nennen. Er wird jedoch auf sein Umgangsrecht bestehen wollen.
Vielen Dank erst einmal für die Antwort.
Ich glaube meinem Sohn insoweit, da er diese Schilderung vollkommen von sich aus und sehr klar vorgenommen hat. Es fällt mit schwer vorstellbar, das ein dreijähriger sich so etwas ausdenken kann.
Das Umgangsrecht hat er ja schon gerichtlich durchgesetzt und da haben wir uns schon mal mit allen Waffen bekämft. Ich war froh, das es sich so beruhigt hat und jetzt dies. Kann denn ein Kinderpsychologe evtl. eine brauchbare Einschätzung vornehmen, bevor man weitere Schritte einleitet?
Soll ich ihm sagen, das ich den Umgang zur Zeit nicht zulassen werde, weil es etwas abzuklären gilt. Den Grund würde ich nicht nennen. Er wird jedoch auf sein Umgangsrecht bestehen wollen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich ist ein Psychologe in der Lage, Schilderungen von Kindern zu werten und bezüglich ihres Wahrheitsgehalts auszuloten. Deshalb scheint die Einschaltung eines Psychologen nicht die schlechteste Verfahrensweise zu sein.
2.
Ihr Vorschlag, dem Vater mitzuteilen, daß ab sofort vom Umgangsrecht abgesehen werde, ist eine - meiner Meinung nach - positive Verfahrensweise. Den eigentlichen Grund brauchen Sie nicht explizit anzusprechen. Vermutlich wird der Vater diesen Grund zumindest vermuten können.
Beachten müssen Sie, daß ein vollstreckbarer Titel besteht, der dem Vater ein Umgangsrecht zuspricht. D. h., schlimmstenfalls kann der Vater Ihren Sohn per Gerichtsvollzieher zur Ausübung des Umgangsrechts "abholen" lassen. Wenn Sie also dem Vater das Umgangsrecht versagen, sollte gleichzeitig ein Antrag bei Gericht eingereicht werden, der darauf gerichtet ist, den Umgangsrechtstitel aufzuheben. Hierzu benötigen Sie natürlich anwaltliche Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt