Sehr geehrter Fragesteller,
auf Urkundenfälschung steht nach § 267 StGB
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Bei einem Ersttäter wird grundsätzlich Geldstrafe verhängt.
Die Geldstrafe beträgt nach § 40 I StGB
mindestens 5 und höchstens 360 Tagessätze.
Ein Tagessatz ist nach § 40 II StGB
1/30 des monatlichen Nettoeinkommens.
Wo die konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens liegt, läßt sich schwer voraussagen. Dies kommt auch darauf an, ob Sie einen milden oder einen strengen Richter erhalten.
Auch das Nachtatverhalten ist für die Strafzumessung von Bedeutung.
Mit etwas Glück sollte die Strafe jedoch nicht höher als 90 Tagessätze sein.
Die 90 Tagessätze sind deshalb so wichtig, weil Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bei Ersttätern nicht im Führungszeugnis stehen. Bei einer Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen würde die Verurteilung dagegen ins Führungszeugnis kommen.
Nun zu Ihrem Verhalten. Wenn Sie abstreiten, stellt sich natürlich die Frage, wer ein Interesse daran haben sollte das Nummernschild Ihres Autos zu manipulieren. Daher besteht eine große Gefahr, dass dies als Schutzbehauptung gewährtet wird. Wenn es gar noch Zeugen für die Tat geben sollte, ist eine Verurteilung sicher.
Wenn Sie alles reumütig zugeben, dann wird das Geständnis strafmildernd gewertet. Dafür haben Sie dann jedoch nicht mehr die Möglichkeit eines Freispruchs mangels Beweise.
Am besten ist, wenn Sie auf dem Anhörungsbogen nur vermerken, dass Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen und einen Kollegen vor Ort mit der Akteneinsicht beauftragen.
Erst durch die Akteneinsicht kann festgestellt werden, welche Beweise gegen Sie vorliegen.
Der Kollege kann dann nach der Akteneinsicht auch mit dem zuständigen Staatsanwalt reden und feststellen ob dort Bereitschaft zur Einstellung nach § 153a StPO
vorhanden ist.
Eine solche Einstellung würde bedeuten, dass Sie eine Auflage meistens die Zahlung eines Geldbetrags an den Staat oder eine gemeinnützige Einrichtung erhalten. Wenn Sie diese Auflage erfüllen, wird das Verfahren eingestellt und Sie sind nicht vorbestraft.
Ob der Staatsanwalt sich darauf einläßt, liegt in seinem Ermessen. Er würde dafür die Zustimmung des Gerichts brauchen.
Der Geldbetrag, der als Auflage zu zahlen wäre, liegt meistens zwischen einem und 3 Monatsgehälter, wobei Ratenzahlung möglich ist.
Wenn es mit der Einstellung nicht klappen sollte, kann das weitere Vorgehen (Einlassung zur Sache oder Schweigen) anhand der Aktenlage entschieden werden.
Diese Antwort ist vom 16.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für ihre schnelle Hilfe,
aber sagen sie, in Zeiten des nichtangemeldet Sein des KFZ (also von April bis Okt.), kann ich da nicht mit meinem Kennzeichen tun und lassen was ich will (z.Bsp. entfernen um das Fzg. auf Ganzjähring bei der zulassungsstelle umstellen zu lassen, in dieser zeit könnte doch auch durch Unachtsamkeit o.ä. etwas mit den Kennzeichen passiert sein!
Heißt: ist ein Kennzeichen nur während der Zulassungsperiode, sprich hier von Okt. bis April als Urkunde zu werten oder immer?
Es handelt sich um eine zusammengesetzte Urkunde Auto und Kennzeichen zusammen bilden die Urkunde und dies das ganze Jahr.
Das Kennzeichen kann kurzfristig abgemacht werden, um bei der Zulassungsstelle den Zulassungszeitraum ändern zu lassen. Danach muß es aber unverzüglich wieder angebracht werden.
Wenn Sie sich in dieser Weise einlassen, wird jedoch bei der Zulassungsstelle geprüft, ob Sie wirklich da waren, um den Zulassungszeitraum zu ändern.
Dabei kann auch etwas mit den Kennzeichen passiert sein. Wenn das Kennzeichen jedoch so in weiße Farbe gefallen ist, dass nur die Zahlen verdeckt sind, aus denen sich ergibt, von wann bis wann das KFZ zugelassen ist, während der Rest des Kennzeichens nicht mit Farbe beschmutzt ist und das zufällig beim vorderen und beim hinteren Kennzeichen geschehen ist, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht dies als Schutzbehauptung wertet.
Sie können probieren, sich in dieser Weise zum Sachverhalt einzulassen. Aber beschweren Sie sich nicht, wenn Ihnen das Gericht kein Wort glaubt und Sie trotzdem verurteilt.