Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verbraucherinsolvenz- Scheidung, Zugewinn

14. Oktober 2024 18:26 |
Preis: 80,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seid 10/ 2023 geschieden, möchte jetzt Zugewinnausgleich geltend machen und habe einige Fragen;
Ehebeginn war 22.11. 2013, das Verbraucherinsolvenzverfahren meiner Frau wurde am 25.10.2013 beantragt, am 25.10 2019 wurde die Restschundbefreiung erteilt.
Ich habe fogende Fragen im Bezug auf den Zugewinnausgleich :
- ist es relevant, ob das Verfahren vor bzw. während der Ehe anhängig war. Macht es einen Unterschied, ob während der Insolventz Schulden getilgt wurden. In ihrem Fall wurden keine Schulden getilgt, da sie mit ihrem Einkommen immer unter der Selbstbehaltsgrenze war.
Müssen die Schulden meiner Exfrau beim Zugewinnausgleich berücksichtigt weden ?
Sind ihnen Urteile bekannt, die ähnlich gelagert sind ?
Mit freundlichen Grüssen


Einsatz editiert am 15. Oktober 2024 12:30

15. Oktober 2024 | 23:02

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

die Frage, wie sich eine Restschuldbefreiung noch während der Ehe -aber vor Scheidung -auf den Zugewinn auswirkt, hängt von vielen Faktoren ab und ist immer sehr umstritten.

Es kommt auch auf die Entstehungszeitpunkte der Schulden an, insbesondere, ob Sie in die Ehe mitgebracht wurden, genauso darauf, wann die Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Denn der Zugewinn besteht ja aus dem Betrag, den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Die Rechtsprechung geht von der Berücksichtigung der Schulden aus.

So beispielsweise OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2014 - 4 UF 153/14

„Beim Zugewinnausgleich sind auch solche Schulden eines Ehegatten in sein Anfangsvermögen einzustellen, von denen er infolge eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erlangt hat."

Hier war es allerdings so, dass die Schulden mit in die Ehe gebracht wurden.

Ganz anders könnte es zu beurteilen sein, wenn die Schulden während der Ehe entstanden.

Dann muss m.E. abstrakt Anfangs und Endvermögen gesehen werden.

Es kommt aber auch darauf an, ob der Mann möglicherweise die Tilgung mit unterstützt hat.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


ANTWORT VON

(1757)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER