Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass Sie das Fahrzeug für Ihren Privatgebrauch, also als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
erwerben und finanzieren lassen wollten. In diesem Fall können Sie den Darlehensvertrag gemäß §§ 495
, 355 BGB
innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ob hierdurch auch die Bindung an den Kaufvertrag mit dem Autohaus erlischt, hängt davon ab, ob es sich um verbundene Verträge handelt. Dies wäre der Fall, wenn der eine Vertrag nur zu Gunsten des anderen Vertrages abgeschlossen wurde. Wenn der Darlehensvertrag (wie in Ihrem Fall) nur zu dem Zweck abgeschlossen wurde, das Fahrzeug zu finanzieren, liegt in der Regel ein solcher verbundener Vertrag mit den entsprechenden Rechtsfolgen gem. § 358 BGB
vor.
Zur Sicherheit sollten Sie sowohl gegenüber dem Autohändler als auch der vermittelten Hausbank schriftlich widerrufen. Dadurch erlischt die Bindung an die beiden Verträge.
Die neue Bestellung sollten Sie nicht unterschreiben, solange die Finanzierung nicht endgültig geklärt ist, da Sie sonst aufgrund der eindeutigen Formulierung im Falle einer geplatzten Finanzierung zur Zahlung des Kaufpreises in Bar verpflichtet sind. Wenn das Autohaus auf eine sofortige Bestellung besteht, sollte die Gültigkeit der Bestellung zumindest davon abhängig gemacht werden, dass die vollständige Finanzierung gesichert ist (aufschiebende Bedingung gemäß § 158 BGB
). Diese Bedingung sollte schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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