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Verauslagte Kosten für den Erwerb einer Immoilie von einer Wirtschaftseratung

7. Oktober 2012 18:05 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe eine Eigentumswohung erworben. Nach dem es Probleme mit der Finanzierung gab .-wollte ich davon absehen. Es hat wirklich überall gehackt wo es nur hacken kann.Mir wurde eine Versicherung vermittelt. Die Finanzierung klappte nicht die KFW Förderung zögerte sich mehr als 2 Jahre hinaus. Dann half mir meine Wirtschaftseratung und hat z.B.die Grunderwerbsteuer und dergleichen verauslagt.Sie haben sogar Geld auf mein Konto eingezahlt damit meine Finanzierung durchgeht,- um einen positiven Saldo nach zu weisen.
Die Steuerersparnis ist geringer ausgefallen weil die Bewertung des Fördrwürtigen Objektes andere Werte ergab auch dies zögerte sich hinaus so daß ich zum'Schluß kein Geld mehr zum Leben hatte. Die Mieten wurden von der Bauwert vereinnahmt,da die Raten nicht rechtzeitig (Buaphase) bezahlt werden konnten. Es entstanden Verzugszinsen weil die Wirtchaftsberatung keine Finanzierung auf die Füsse stellen konnten.
Jezt kommt die witschaftsberatung und fordert 7.250,-- Eur für die verauslagten Kosten. Unter anderem auch die Verzugszinsen der Bauwert. Geht das ?

Wie lange sind diese einforderbar? Ich habe keinen Vertrag oder dergleichen?
Der Anwalt der Wirtschaftsberatung will einen Mahnbescheid erlassen.,-und hat mir ein nicht vorhandenes Darlehen aufgekündigt zur sofortigen Fälligkeit.
Wie sind da die Aussichten.

Eine Forderungsaufstellung liegt mir nicht vor.

Der Anwalt meinte ich soll erst mal mind. eine 4 stellige Summe zahlen.
Hemmt das die Verjährung so zu sagen als Anerkenntnis meiner Schuld?

Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.

Danke und Gruss.

U. Bejar

7. Oktober 2012 | 19:24

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern schriftlich nicht Abweichendes vereinbart worden ist, wird eine dreijährige Verjährungsfrist gelten, die am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wenn die Zahlungen also 2011 geleistet worden sind, beginnt diese Frist am 31.12.2011 und endet am 31.12.2014 - ab dem 01.01.2015 könnten Sie dann mit der Verjährungseinrede durchdringen.



Zahlungen - auch Teilzahlungen - wirken dann nicht nur hemmend, sondern nach § 212 BGB beginnt die Frist von drei Jahren erneut. Es wären dann also wieder weitere drei Jahre zu berücksichtigen.



Sofern Sie ein Darlehen nicht zurückzahlen, kann das Darlehen natürlich gekündigt und die Rückzahlung gefordert werden.



Richtigerweise haben Sie aber auf eine genaue Forderungsaufstellung bestanden - ein Gläubiger ist verpflichtet, die Forderung darlegen zu können, wobei ZINSESZINSEN unstatthaft sind.



Insgesamt wird also nicht nur die Berechtigung der Höhe, sondern auch dem Grund nach zu prüfen sein.

Zu prüfen sein wird aber auch weiter, ob die Gegenseite sich nicht vielleicht durch eine Falschberatung schadensersatzpflichtig gemacht - nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wäre das zumindest eine Prüfung wert.

Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser dann mit allen Unterlagen und Informationen die notwendige Prüfung der Ansprüche und gegenansprüche vornehmen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


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