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Verantwortung

| 14. Februar 2011 18:02 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte


Es wird gebeten die folgende Frage zu beantworten-mit den §§ begründen.

In der Klage Nr.1
Ein Anwalt aus dem Gewerkschaftsbüro in „Ort A", vertritt vor dem Arbeitsgericht in „Ort B", einen in „Ort C" wohnenden Arbeiter- Gewerkschaftsmitglied .
Vertretung ist schlecht, Außerdem verweigert der Anwalt die Gewerkschaftliche Vertretung /oder Kostenzusage der Gewerkschaft, für eine andere parallel laufende Klage vor dem Arbeitsgericht.
Aufgrund der Falschen Vertretung und ungerechtem Urteil entstehen für den Arbeitnehmer große Verluste. Auch in der Klage Nr. 2 soll ihn die Gewerkschaft vertreten oder den Anderen Anwalt bezahlen.die Beweise sind erdrückend.
Er will klagen.
Welches Gericht wäre zuständig , und wer soll angeklagt werden -Anwalt oder Gewerkschaft?
Danke im voraus.

14. Februar 2011 | 18:58

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1. Klage auf Rechtsschutz gegen Gewerkschaft

Sie möchten Ihre Gewerkschaft dazu verpflichten, Ihnen Rechtsschutz zu erteilen. Ob Sie einen Anspruch hierauf haben, kann ich nicht abschließend beurteilen. Meines Wissens ist bei manchen Gewerkschaften der Rechtsschutz generell freiwillig, bei manchen gibt es sog. Rechtsschutzordnungen oder -richtlinien. Hier ist aber oft dann geregelt, dass Rechtsschutz nur bei Erfolgsaussicht gewährt wird. Diesen könnte Ihre Gewerkschaft ggf. verneint haben.
Einen Paragraphen kann ich Ihnen nicht nennen. Die Rechtslage ergibt sich aus dem Vertrag, den Sie mit der Gewerkschaft geschlossen haben.

Ich empfehle Ihnen daher, anhand Ihrer Beitrittsunterlagen prüfen zu lassen, ob Sie überhaupt Anspruch auf Rechtsschutz haben, damit Sie nicht eine unnötige Klage führen und ggf. auch der Gewerkschaft die Kosten für deren Rechtsanwalt ersetzen müssen.

Die Gewerkschaft kann verklagt werden an ihrem Sitz laut Satzung, § 17 ZP0, sowie an dem Ort der Niederlassung der Gewerkschaft, § 21 ZPO , wobei ich unterstelle, dass von dort aus unmittelbar Geschäfte geschlossen, insbesondere auch Mitglieder aufgenommen werden.

Ich würde versuchen, diese Klage unter dem Gesichtspunkt des Zusammmenhanges nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor das Arbeitsgericht C zu bringen, vor dem Sie offenbar die zweite Klage bereits erhoben haben. Ob dies letztlich greifen wird, vermag ich in der in diesem Forum geschuldeten Erstberatung nicht beurteilen. Ihr Vorhaben könnte auch letztlich zur Zuständigkeit der Zivilgerichte führen und dazu, dass Sie die der Gewerkschaft die Kosten ihres Anwalts zu erstatten haben.

Ich weise weiter daraufhin, dass Sie unabhängig hiervon einen Rechtsschutzanspruch gegenüber dem Staat haben auf sog. Prozesskostenhilfe, §§ 114 ff ZPO . Dies setzt voraus, dass Sie verkürzt gesagt auf Sozialhilfeniveau leben und die Klage Nr. 2 Aussicht auf Erfolg hat. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe können Sie im Rahmen der Klage Nr. 2 stellen. Entsprechende Vordrucke finden Sie im Internet,z.B. hinter diesem Link:

http://www.bmj.bund.de/files/-/2335/Vordruck%20f%C3%BCr%20die%20Erkl%C3%A4rung%20%C3%BCber%20die%20pers%C3%B6nlichen%20und%20wirtschaftlichen%20Verh%C3%A4ltnisse%20bei%20Prozesskostenhilfe%20und%20Hinweisblatt.pdf

Falls ich Sie falsch verstanden haben sollte und die Klage Nr. 2 noch nicht bei Gericht eingereicht ist, sollten Sie etwaige Ausschlussfristen prüfen lassen, die ggf. dazu führen, dass selbst berechtigte Ansprüche innerhalb weniger Monate verfallen, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht und danach u.U. noch eingeklagt wurden. Diese Ausschlussfristen stehen in Ihrem Arbeitsvertrag sowie den ggf. anwendbaren Tarifverträgen.

2. Schadenersatzklage gegen Gewerkschaft wegen falscher Vertretung

Diese Klage setzt voraus, dass das falsche Urteil im Prozess Nr. 1 rechtskräftig ist, d.h. die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen ist. Ansonsten müssten Sie schon aufgrund der Schadensminderungspflicht Berufung einlegen und das Fehlurteil überprüfen lassen. Die Schadensminderungspflicht wird aus § 254 BGB hergeleitet.

Wenn die Berufungsfrist bereits abgelaufen ist, müssten Sie sich wohl entgegenhalten lassen, dass Sie Ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sind.

Die Ausführungen zur Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß auch hier.

Gegen wen Sie vorgehen, hängt davon ab, ob der "Anwalt" der Gewerkschaft ein sog. Gewerkschaftssekretär ist, also ein Angestellter der Gewerkschaft mit juristischer Ausbildung, oder ein Anwalt mit einer eigenen Kanzlei, der lediglich mit der Gewerkschaft zusammen arbeitet. Es kommt also darauf an, mit wem Sie den Vertrag geschlossen haben. Den Anwalt müssten Sie direkt verklagen, und zwar an seinem Kanzleisitz. Hier haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder bei der Bundesrechtsanwaltskammer durchzuführen und seine Arbeit kostengünstig prüfen zu lassen.

Sollte der "Anwalt" ein Gewerkschaftssekretär sein, müssten Sie die Gewerkschaft verklagen. Auf die Ausführungen zur Zuständigkeit unter 1. wird verwiesen.

Abschließend empfehle ich Ihnen dringend, die geplante Prozesse nicht selbst zu führen, sondern die Aussichten von einem Anwalt vor Ort unter Vorlage der Unterlagen über die Prozesse Nr. 1 und Nr. 2 prüfen zu lassen. Sie gehen hier ein erhebliches Kostenrisiko ein. Wenn Ihre Gewerkschaft den Rechtsschutz nur freiwillig gewährt, führt schon dies dazu, dass Sie den Prozess verlieren.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 27. April 2011 | 16:47

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