Sehr geehrter Fragesteller,
für die Beurteilung, ob die sogenannte drei Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, wird üblicherweise ein Fünfjahreszeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung angenommen. Deshalb werden die letztgenannten Grundstücke schon gar nicht für die Zählung in Betracht kommen, da Sie diese schon so lange im Besitz haben.
Darüber hinaus gilt:
Wird ein bislang landwirtschaftlich genutztes Grundstück in Parzellen aufgeteilt und dann verkauft, handelt es sich um ein so genanntes Hilfsgeschäft eines landwirtschaftlichen Betriebs und nicht um gewerblichen Grundstückshandel. Das gilt unabhängig davon, wie viel Gewinn mit der Parzellierung erzielt wurde und wie viele Grundstücke verkauft wurden.
Dies ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 26. März 2004 in der Tz. 9:
"Nicht einzubeziehen sind jedoch – unabhängig vom Umfang des Grundbesitzes – Grundstücke, die durch Erbfolge übergegangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2000 – BStBl 2001 II S. 530
), es sei denn, dass bereits der Erblasser in seiner Person einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat und der Erbe einen unternehmerischen Gesamtplan fortführt oder der Erbe die Grundstücke vor der Veräußerung in nicht unerheblichem Maße modernisiert und hierdurch ein Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit entstanden ist."
Siehe BMF-Schreiben "Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel" vom 26. März 2004 (BStBl I S. 434):
https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-17/inhalt.html
Ich sehe demnach keinen Anlass für das Finanzamt, gewerblichen Grundstückshandel anzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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