Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der vorliegenden Darstellung handelt es sich bei dem Grundstück in Ihrem Eigentum um Privatvermögen.
Für Sie gilt daher die 10-Jahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
(sofern gleichzeitig die 3-Objekte-Grenze des BFH nicht überschritten wird). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser das Grundstück erworben hat. Da dessen Tod über 10 Jahre zurückliegt, ist im vorliegenden Fall die Spekulationsfrist verstrichen (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG
).
Denkbar sind 3 Konstellationen, die zum gleichen Ergebnis führen:
1. Für den Fall, dass das Grundstück ursprünglich Privatvermögen war, stellt sich die Frage nach dem Betriebsvermögen nicht.
2. Sofern das Grundstück ursprünglich Betriebsvermögen war, stellt sich die Erfüllung des Sachvermächtnisses (Übertragung an Sie) durch den/die Erben als Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar. Die Erben müssen grundsätzlich nach Übernahme des Betriebs die Buchwerte des Erblassers fortführen. Bei der Übertragung des Betriebsgrundstücks an Sie haben die Erben dann ggf. einen laufenden Entnahmegewinn erzielt. Ihnen werden dann ggf. fiktive Anschaffungskosten in Höhe des Teilwerts zugerechnet. Auch in diesem Fall ist das Grundstück jedoch spätestens mit der Übertragung an Sie
3. Falls die Erben den Betrieb nicht weitergeführt haben, sieht die Lage schließlich wie im zweiten Fall aus, nur dass dann der Übergang von Betriebs- zu Privatvermögen in den Händen der Erben stattgefunden hat.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Greenawalt
Diese Antwort ist vom 13.03.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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Vielen dank für die ausführliche Antwort.
Unter Punkt 2 schreiben Sie fiktive Anschaffungskosten in Höhe des Teilwertes zugerechnet.......
Zieht dies eine Steuerzahlung nachsich ?
und Ihr Absatz 2 endet mit an Sie...da fehlt etwas.Können Sie das bitte ergänzen.
Vielen dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Satz muss korrekt lauten "Auch in diesem Fall ist das Grundstück jedoch spätestens mit der Übertragung an Sie in das Privatvermögen übergegangen." - pardon, der letzte Teil ist versehentlich beim Einkopieren abgeschnitten worden.
Der fiktive Aufwand hat für Sie zunächst keine steuerlich relevante Auswirkung. Er kann unter Umständen im Einzelfall Bedeutung gewinnen, etwa wenn Sie das Grundstück einmal bebauen und vermieten und dafür AfA geltend machen möchten - in diesem Fall sind Grundstückswert und Gebäudewert getrennt zu betrachten. Ebenso kann er relevant werden, falls Sie das Grundstück doch wieder in ein Betriebsvermögen einbringen wollen. Für die reine Veräußerung aus Ihrem Privatvermögen spielt er dagegen keine Rolle. Hier gilt weiterhin, dass Sie das Grundstück unentgeltlich erworben haben und für die Frist der Erwerb durch den Erblasser maßgeblich ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Greenawalt