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Veräußerung Immobilie während Trennung

13. Dezember 2007 14:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

hallo zusammen,

mein mann und ich sind seit 1,5j getrennt lebend. ich habe eine eigentumswohnung, deren kauf VOR der ehe getätigt wurde und die auch nur mir alleine gehört.

meine frage nun: wenn ich diese wohnung (vor ablauf der kreditzeit) verkaufe, muss ich dann bei der scheidung etwas an ausgleich an meinen mann zahlen? wie sieht es aus, wenn ich mit gewinn oder verlust aus dem verkauf rausgehe?

hinweis:
- er hat zu keiner zeit in diese immobilie inbvestiert
- er hat selbst eine immobilie, die er auch VOR der ehe gekauft hat

danke, grüsse, katinka

Sehr geehrte Ratsuchende,


soweit Sie Ihren Fall schildern, betrifft die Fragestellung nur Ansprüche auf Zugewinnausgleich nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1378.html" target="_blank">1378</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>, wonach der geschiedene Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig ist.

Dabei wird verglichen, inwieweit das jeweilige Endvermögen der Ehegatten (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1375.html" target="_blank">1375</a> BGB) zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags das Anfangsvermögen (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1374.html" target="_blank">1374</a> BGB) übersteigt, wer also den höheren Zugewinn (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1373.html" target="_blank">1373</a> BGB) erzielt hat.

Einen negativen Zugewinn sieht das Gesetz nicht vor. Wenn Sie also die Eigentumswohnung mit Verlust veräußern sollten und auch sonst kein Vermögen angehäuft haben, stehen Sie ebenso da, wie wenn die Immobilie im Wert gleich geblieben ist. Erzielen Sie einen Gewinn, der den Wertzuwachs im Vermögen Ihres Mannes übersteigt, werden Sie Ausgleich zu leisten haben.

Im Streitfall muss derjenige, der einen Ausgleichsanspruch geltend macht, insbesondere die zu Grunde liegenden Immobilenwerte darlegen und beweisen. Hinsichtlich des Endvermögens des anderen Ehegatten besteht ein Auskunftsanspruch aus § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1379.html" target="_blank">1379</a> BGB.


Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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