Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Aufgrund einer Auflage des Bundesverfassungsgerichts wurde durch die Neufassung des § 1600 BGB
auch für biologische Väter die Möglichkeit geschaffen, eine bereits bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der biologische Vater an Eides statt versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit des Kindes Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Darüber hinaus muss der biologische Vater im Rahmen des Anfechtungsprozesses zumindest Tatsachen darlegen, die darauf schließen lassen, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Wann nun eine „sozial-familiäre Beziehung“ besteht wird vom Gesetzgeber in § 1600 Abs. 3 BGB
definiert:
Demnach besteht eine sozial-familiäre Beziehung, wenn der rechtliche Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt. Dass er die tatsächliche Verantwortung übernommen hat, wird in der Regel dann angenommen, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Ab wann ein längeres Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anzunehmen ist, wird gesetzlich nicht definiert, sondern ist aus kinderpsychologischer Sicht festzustellen. Ausschlaggebend ist das Alter des Kindes und ob es seine Bezugswelt im Zusammenleben mit dem rechtlichen Vater gefunden hat.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung lebt ihr Sohn seit seiner Geburt vor 22 Monaten mit seinem rechtlichen Vater zusammen. Dieser kümmert sich auch um ihn.
Dementsprechend muss ich im Rahmen dieser Erstberatung leider davon ausgehen, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, weswegen für eine Anfechtungsklage nur wenig Aussichten auf Erfolg zu prognostizieren sind.
Zwar gibt es durchaus auch gerichtliche Entscheidungen, die dem biologischen Vater ein Anfechtungsrecht trotz bestehender sozial-familiären Bindungen des Kindes an seinen rechtlichen Vater einräumen. (AG Herford, Urteil vom 26.10.2007, 14 F 770/06
)
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Kind mit seinem leiblichen Vater einen erheblichen Zeitraum zusammengelebt hat und dementsprechend auch zu diesem eine sehr enge Bindung aufgebaut hat.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Mitteilung machen kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht