Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes zu verlangen, daß in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt wird. Sollte die Einwilligung in die Abnahme einer Probe verweigert werden, muß das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, und die Duldung einer Probeentnahme anordnen.
2.
Das Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist ab 01.04.2008 neu geregelt worden. Deshalb wird man die diesbezügliche Rechtsprechung erst abwarten müssen.
Die Anfechtung der Vaterschaft kann beispielsweise ausgeschlossen werden, wenn die Folgen der Anfechtung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohles des minderjährigen Kindes führen würden. Ob man bei der 16 Jahre alten Tochter davon ausgehen kann, kann man zumindest bezweifeln.
3.
Wenn die Frage der Abstammung geklärt ist, können Sie gemäß den §§ 1600 ff. BGB
die Vaterschaft anfechten. In diesem Verfahren haben Sie die Möglichkeit durch ein biologisches Gutachten feststellen zu lassen, ob Sie als Vater in Betracht kommen.
Zu beachten ist allerdings die 2-Jahres-Frist zur Vaterschaftsanfechtung. Grundsätzlich muß die Anfechtung der Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis eines negativen Ergebnisses angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Scheinvater auch weiterhin als der „rechtliche Vater". Eine Möglichkeit, die Anfechtung der Vaterschaft durchzuführen, besteht dann nicht mehr.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie diese 2-Jahres-Frist zu berechnen ist.
Nach der gesetzlichen Neuregelung wird man darauf abstellen dürfen, daß die Frist zu laufen beginnt, wenn Ihnen das Testergebnis vorliegt, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit die Vaterschaft ausgeschlossen wird.
4.
Sie können die Anfechtung der Vaterschaft durch Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Anwaltszwang besteht nicht.
Die Anfechtung ist innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt des Kindes oder innerhalb von 2 Jahren nach Kenntnis der Umstände möglich, die gegen die Vaterschaft sprechen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für Ihre Nachricht...
Hatte diese Woche eine Gerichtsverhandlung und wurde wegen der Verletzung des Unterhalts zu 8 Monaten oder zur Zahlung von monatl. 100,- € verurteil.
Gegen diesees Urteil kann ich innerhalb von einer Woche Einspruch einlegen was ich auch machen möchte.
Ich habe einen Zeuge der Bestättigen kann das die Mutter des Kindes in ca. 2000 eine Unterhaltszahlung von mir abgelehnt hat.
Nun stellt sich ja die Frage wie man hier weider vorgeht. Ich möchte jetzt einen Vaterschaftstest beantragen, wie gehe ich da vor?
Welche Chancen habe ich überhaupt??
Gruß
Tom
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie beabsichtigen, gegen das Urteil Berufung einzulegen, empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen.
2.
Sie müssen den Anfechtungsprozeß beim zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) führen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat.
Obwohl für diesen Prozeß kein Anwaltszwang besteht, rate ich dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Natürlich können Sie auch zu Gericht gehen und dort die Klage selbst zu Protokoll erheben.
Es wird dann ein Gutachten bzw. eine DNA-Analyse erstellt werden. Vom Ergebnis des Gutachtens bzw. der DNA-Analyse hängt es ab, ob Ihre Vaterschaftsanfechtung Erfolg haben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt