Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Gemäß § 1599 Abs. 1 BGB
gilt die Anerkennung der Vaterschaft des ehemaligen Lebensgefährten Ihrer Partnerin nach § 1592 Nr. 2 BGB
nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
Sie sind als leiblicher Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB
anfechtungsberechtigt.
Sie müssen dazu aber an Eides statt versichern, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, müssen der tatsächliche leibliche Vater sein und es darf zwischen dem Scheinvater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung bestehen.
Letzteres dürfte schon deshalb nicht der Fall sein, da Sie mit der Kindesmutter und dem Kind zusammenleben.
Die Vaterschaft kann NUR binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte (Sie) von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft des anderen sprechen, also spätestens mit Vorliegen des Vaterschaftstest.
Problematisch könnte jedoch sein, dass sich die Kindesmutter erst während der Schwangerschaft von Ihnen getrennt hat und Sie somit bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt haben könnten, nämlich spätestens dann mit Kenntnis davon, dass ein anderer (Scheinvater) die Vaterschaft anerkannt hat.
Eine abschließende Beurteilung hierzu ist auf Grund fehlender Angaben im Sachverhalt nicht möglich.
Das Kind gilt mit der Rechtskraft des der Anfechtung stattgebenden Urt. mit Rückwirkung auf den Tag seiner Geburt als nicht von dem Mann abstammend, der bisher auf Grund von § 1592 Nr. 2 BGB
als sein Vater anzusehen war.
Das Kind ist dann vaterlos und kann einem neuen Vater nur durch die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann oder durch gerichtliche Feststellung nach § 1600 d Abs. 1 BGB
zugeordnet werden.
Mit erfolgreicher Anfechtung entfällt rückwirkend das Sorgerecht des Scheinvaters.
Das Kind steht nun unter der elterlichen Sorge der Mutter, § 1626 a Abs. 2 BGB
.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB
erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder gemäß Nr. 2 einander heiraten.
Sie müssen also in jedem Fall die Vaterschaft gerichtlich anfechten und gleichzeitig beantragen, dass Sie als Vater des Kindes nach § 1600 d Abs. 1 BGB
vom Gericht festgestellt werden.
Das Sorgerecht fällt Ihnen dann entweder durch gemeinsame Sorgerechtserklärung mit der Mutter zu, sofern Sie nicht verheiratet sind, oder mit der Heirat der Kindesmutter, wenn zuvor die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde.
Sofern Sie bereits zum Zeitpunkt der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung miteinander verheiratet sind und gerichtlich sogleich Ihre Vaterschaft festgestellt wird, fällt in diesem Fall mit der Feststellung Ihnen das Sorgerecht zu.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist die gerichtliche Anfechtung also der einzige Weg, die Vaterschaft für mein Kind zu erlangen. Die Aberkennung der Vaterschaft beim Nicht-Kindsvater sowie die Anerkennung der Vaterschaft durch mich auf außergerichtlichem Weg aufgrund einer einvernehmlichen Regelung funktioniert also per Gesetz nicht?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie haben meine Beantwortung Ihrer Frage zutreffend verstanden.
Die gerichtliche Vaterschaftsanfechtung ist der einzig mögliche Weg.
Eine außergerichtliche Einigung ist per Gesetz nicht möglich.
Bedauerlicherweise lässte sich dahingehend kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt