Sehr geehrter Fragesteller,
offensichtlich behauptet man hier, dass es keine Kündigung gab.
Da Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt haben, wird der Gläubiger nun seitens des zuständigen Gerichts angeschrieben und muss seine Klage begründen.
Vor Gericht obliegt ihm dann die volle Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Vertrages.
Ob ihm dieser Beweis gelingt, kann ich nicht beurteilen.
Sie jedenfalls müssten komplett beweisen, dass Sie gekündigt haben und die Kündigung auch zugegangen ist.
Dies könnten Sie, wenn Sie die Kündigung über einen Boten hätten zustellen lassen, der dies notfalls bezeugt.
Deshalb brauchen Sie hier einen Zeugen und zusätzlich sollten Sie die Wirksamkeit des Vertrages angreifen.
Da hierfür die AGB gelesen werden müssen, wäre anwaltliche Vertretung anzuraten.
Hier ist mit Fingerspitzengefühl zu arbeiten, da vor Gericht der Vertrag angegriffen werden muss, ohne den Vertragsschluss zu konstatieren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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E-Mail:
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Kündigung wurde per Einschreiben geschickt. Darüberhinaus wurde die Kündigung auch per Mail an den Kundenberater geschickt und der den Empfang auch bestätigt hat.
Darüberhinaus habe ich auch die email gefunden, wo der Kundenberater bestätigt die Probemitgliedschaft sei vorbei und er hätte es klärt. Ich denke es gibt hier ein internes Problem und man versucht es mir also dem Kunden zu lasten zu bringen.
Zudem Widerspruch habe ich eine Kopie des damaligen kündigungsschreibens bei gelegt.
Habe sehr viel email verkehr. Würde das im Fall reichen ?
Ich erwarte die Tage eine Antwort. Würde mich ggf. nochmal melden vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Einschreiben (Beleg) und die E-Mails sollten völlig ausreichen.
Für den Fall, dass es hier Probleme gibt, können Sie sich jederzeit -auch zunächst unverbindlich- an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt