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VHV-Versicherung will Bürgschaft für mangelhafte Bauarbeiten nicht übernehmen.

26. August 2009 18:55 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch

Guten Tag!

Können Sie mir bitte für folgenden Sachverhalt Auskunft geben:

Ausgangslage:
Ich (AG) habe mit einem Bauunternehmer (AN) im Juli 2005 einen Vertrag zur Errichtung eines Wohnhauses geschlossen (Gewährleistung 5 Jahre nach §13 VOB/B ). Schon während der Bauphase war das Unterfangen mühevoll. Die allfällige Korrespondenz (Mängelrügen, Gutachter, Nachträge etc.) erstreckt sich auf 2,5 Leitz-Ordner. Die Abnahme wurde noch schwieriger und gelang erst im 2. Anlauf mit noch immer reichlich Mängeln im August 2006.

Dann kam es wie kommen musste: der AN meldete Insolvenz an, kurz nachdem ich die letzte, erheblich gekürzte :-) Schlussrate bezahlt hatte aber auch – Gott sei Dank – nachdem er eine Bürgschaft der VHV Versicherung über 5% der bezahlten (!) Bausumme abgeliefert hatte.

Meine Anliegen betrifft diese Bürgschaft, deren Wortlaut ich weiter unten zitiere.

Der Reihe nach: Ich hatte alsdann irgendwann den Insolvenzverwalter aufgefordert, bestehende Mängel zu beseitigen, was er abgelehnt hat – er stellte mir anheim, den Bürgen in Anspruch zu nehmen. Das habe ich versucht, zunächst mir einem kleineren „Projekt“.

Die VHV-Versicherung hat eine Übernahme abgelehnt und sich darauf berufen, erst alle Unterlagen einsehen zu wollen. Ich halte den Aufwand für unzumutbar und sehe mich nicht in der Pflicht. Es obliegt meines Erachtens der Versicherung und dem AN bzw. dessen Insolvenzverwalter, diese Unterlagen auszutauschen.

Hier nun die Fragen:

1. Bin ich verpflichtet diese Unterlagen zusammen zu stellen, und wenn ja …
2. welche Unterlagen? Nur Kostenangebote, den Vertrag oder den ges. Schriftwechsel?
3. Verjährt meine Forderung gegen den Bürgen, wenn ich sie denn schon mal „ohne Ergebnis“ geltend gemacht habe bzw. wann verjährt sie?
4. Kann ich einen Sachverständigen oder Architekten mit der Bearbeitung „zu Lasten der Bürgschaftssumme“ oder „on top“ beauftragen?
5. Wenn ich die Bürgschaft / Zahlung einklagen möchte, gehen die Kosten für den Rechtsstreit „zu Lasten der Bürgschaftssumme“ oder „on top“?

Ich hoffe, diese Ausführungen sind zugleich knapp und ausführlich genug für einen ersten Hinweis …
Dafür jedenfalls vielen Dank.

(Nachfolgend der Wortlaut der Bürgschaft:


„Der AG hat dem AN laut Auftragsschreiben vom Juli 2005 die schlüsselfertige Erstellung eines EFH … übertragen

Für die vertragsgemäße Leistung dieser Lieferung/Bauarbeit verbürgen wir uns hierdurch selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770/771) des BGB bis zum Betrag von …

Die Bürgschaft ist auf unbestimmte Zeit begrenzt. Die Bürgschaft dient dazu die vertragsgemäße Gewährleistung für fertiggestellte und abgenommene Arbeiten sicherzustellen. Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Als Höchstgrenze gilt die Frist des § 202 II BGB …“.)

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:


Vorab sei gesagt, dass die Gewährleistungsbürgschaft lediglich den Zahlungsanspruch auf die Nachbesserungskosten sichern soll.
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung tritt der Sicherungsfall regelmäßig erst dann ein, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Mängelanspruch hat. ( BGH WM 2000, 2373 , 2374 f)
Erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährung zu laufen.(OLG Köln ZIP 2006, 750 , 751) Soweit der Anspruch reicht, kann der Bürge auf Leistung von Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden( BGHZ 139, 325 , 330)
Grundsätzlich kann der Bürge Ihnen aber alle Einreden, die auch der Schuldner geltend machen kann, entgegenhalten.

Unter diesen allgemeinen Gesichtspunkten ergibt sich für Ihre Fragen folgendes:


1. Bin ich verpflichtet diese Unterlagen zusammen zu stellen, und wenn ja …

Sie müssen Ihren Anspruch belegen können. Zwar muss dies nicht außergerichtlich geschehen, sollten die Unterlagen die den Anspruch belegen, aber erst vor Gericht vorgelegt werden, so müssen Sie unter Umständen die zusätzlichen Kosten tragen.

2. welche Unterlagen? Nur Kostenangebote, den Vertrag oder den ges. Schriftwechsel?
Wie oben beschrieben, sollten Sie die Unterlagen vorlegen, welchen Ihren Anspruch belegen. So dürfte zum Beleg eines Mangels je nach Höhe der Kosten und Kompliziertheit des Mangels ein Kostenvoranschlag für die Beseitigungskosten ausreichen, unter Umständen muss ein Gutachten eingeholt werden, wobei dies mit der Gegenseite abzusprechen wäre. Gleichfalls würde ich den ursprünglichen Bauvertrag vorlegen.

3. Verjährt meine Forderung gegen den Bürgen, wenn ich sie denn schon mal „ohne Ergebnis“ geltend gemacht habe bzw. wann verjährt sie? Der Anspruch gegen den Bürgen verjährt mit der Forderung gegen den Gläubiger. Eine Rüge kann die Verjährung aber hemmen, nachdem die Abnahme aber erst im August 06 erfolgte, verjährt hier vor August 2011 jedenfalls nichts.

4. Kann ich einen Sachverständigen oder Architekten mit der Bearbeitung „zu Lasten der Bürgschaftssumme“ oder „on top“ beauftragen?
Kosten sind zu ersetzen, wenn diese notwendig waren. Ich empfehle Ihnen dringend die Beauftragung eines SV bspw mit der Gegenseite abzustimmen. Hinsichtlich der Summe, dürften SV KOsten außergerichtlich noch zu den Gewährleistungskosten gehören und somit zu Lasten der Bürgschaftssumme gehen.

5. Wenn ich die Bürgschaft / Zahlung einklagen möchte, gehen die Kosten für den Rechtsstreit „zu Lasten der Bürgschaftssumme“ oder „on top“?
Die Kosten des Rechtsstreits dagegen muss, im Falle Ihres Obsiegens, die Gegenseite tragen. Dies unabhängig von der Bürgschaft, so dass diese Kosten von daher als "on top" gelten würden.


Insgesamt empfehle ich Ihnen aber, allein auf Grund der Komßplexheit der Sache, sowie der Erfahrungen mit Versicherungen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Gerne stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Sofern Sie mir eine E-Mail zu kommen lassen, unterbreite ich Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2009 | 15:48

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt -

Sie haben die Fragen 1. und 2. meines Erachtens nicht wirklich beantwortet - ich hake daher nach:

Natürlich muss ich meinen Anspruch nach Art und Höhe belegen: Also eine Beschreibung des Schades, einen Kostenvoranschlag ggf. ein Gutachten und dergl. vorlegen. Das war allerdings auch nicht die Frage.

Aber muss ich denn auch den Bauvertrag (was einfach geht), die gesamte Korrespondenz, die Abnahmeprotokolle, Zahlungsbelege, Pläne etc. vorlegen (wie beschrieben 2,5 Ordner)?

Fakt ist doch, dass der Bürge "auf Einreden verzichtet hat", die Bürgschaft übernommen hat, ich unstrittig Bürgschaftsgläubiger bin und er auf Anforderung zu leisten hat. Die Beibringung derartiger Unterlagen obliegt doch den Vertragsparteien - Bürge / AN.

Ich darf Sie bitten Ihre Antwort zu präzisieren.

Danke und mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2009 | 15:57

Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte mich hinsichtlich Ihrer Nachfrage wie folgt äußern:

1. Sie sollten dem Bürgen auch den Bauvertrag, die Abnahmeprotokolle und Zahlungsbelege vorlegen. Diese Unterlagen belegen Ihren Anspruch, sicherlich nicht vorgelegt werden muss daher die gesamte Korrespondenz. Ein "Muss" besteht in diesem Zusammenhang wie in meiner Antwort beschrieben nicht, es ist nur Zweckmäßig und beschleunigt die Regulierung.

2. Der Bürge hat auch nicht auf allle "Einreden" verzichtet. Juristisch ist das Wort "Einrede" mit bestimmten "Einreden" belegt. In der Bürgschaft wurde daher auch nur auf die Einreden der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage verzichtet.
Sie sollten dem Bürgen jedoch die Gelegenheit geben, das Bestehen des Anspruchs zu prüfen, sicherlich muss sich dieser auch bei dem eigentlichen Schuldner Unterlagen besorgen, wie gesagt ist dies aber vor allem ein Zweckmäßigkeitsproblem welche Unterlagen Sie vorlegen.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Haberbosch

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