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Krankengeld Zahlung

31. Juli 2009 12:01 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr gehrter Herr Anwalt,
wie verhält es sich damit? meine Krankenkasse möchte Krankengeld Zahlen das Job Center kommt nicht mit den forderungsansprüchen nach, übersendet diese Bescheinigung nicht.
nun habe ich eine 4 Köpfige Familie welche darauf angewiesen ist.
undschließlich davon auch lebt.
Ich habe auf dem Auszahlschein schon vermerkt das das JobCenter
nicht in vorleistung getreten ist.
wie soll man sich dort verhalten?

31. Juli 2009 | 16:30

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Krankengeld erhält gemäß § 44 SGB V , wer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder diese Krankheit auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandeln lassen muss. Trifft ein Krankengeldanspruch mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammen, ist nach der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz die Ruhensvorschrift des § 142 SGB V vorrangig und damit im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen Krankengeld zu leisten.

Ich unterstelle, dass Ihnen dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, da Ihnen bereits Auszahlungsscheine vorliegen. Nachdem Ihre Krankenkasse die Auszahlung „lediglich“ von einer Bescheinigung des Jobcenters abhängig macht, eine solche jedoch bislang noch nicht vorliegt, ohne dass Sie ein Verschulden daran trifft, sollten Sie zunächst Ihre Krankenkasse unter Fristsetzung von 1 Woche schriftlich zur Leistung auffordern. Leistet die KK auch hiernach nicht, kann eine Beschwerde bei dem Bundesversicherungsamt bzw. ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Sozialgericht in Erwägung gezogen werden. Zeitgleich sollten Sie von dem Jobcenter die Vorlage der von Ihrer KK geforderten Bescheinigung unter Fristsetzung anmahnen bzw. um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten. Nachdem Sie auf die Leistungen der Krankenkasse zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes dringend angewiesen sind, können Sie zudem unter Darlegung der Einzelfallumstände bei dem zuständigen Sozialamt eine „Übergangshilfe“ beantragen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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