Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Krankengeld erhält gemäß § 44 SGB V
, wer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder diese Krankheit auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandeln lassen muss. Trifft ein Krankengeldanspruch mit einem Anspruch auf Arbeitslosengeld zusammen, ist nach der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz die Ruhensvorschrift des § 142 SGB V
vorrangig und damit im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitslosen Krankengeld zu leisten.
Ich unterstelle, dass Ihnen dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, da Ihnen bereits Auszahlungsscheine vorliegen. Nachdem Ihre Krankenkasse die Auszahlung „lediglich“ von einer Bescheinigung des Jobcenters abhängig macht, eine solche jedoch bislang noch nicht vorliegt, ohne dass Sie ein Verschulden daran trifft, sollten Sie zunächst Ihre Krankenkasse unter Fristsetzung von 1 Woche schriftlich zur Leistung auffordern. Leistet die KK auch hiernach nicht, kann eine Beschwerde bei dem Bundesversicherungsamt bzw. ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem zuständigen Sozialgericht in Erwägung gezogen werden. Zeitgleich sollten Sie von dem Jobcenter die Vorlage der von Ihrer KK geforderten Bescheinigung unter Fristsetzung anmahnen bzw. um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten. Nachdem Sie auf die Leistungen der Krankenkasse zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes dringend angewiesen sind, können Sie zudem unter Darlegung der Einzelfallumstände bei dem zuständigen Sozialamt eine „Übergangshilfe“ beantragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
31. Juli 2009
|
16:30
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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