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Urzustand einer Mietsache

| 8. Juli 2011 19:12 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

wir haben als Erstbezug eine Wohnung Vermietet,
ohne Tapeten, da wir es den Mietern selbst über lassen wollten wie Sie die Wände Tapezieren.
Jetzt nach 15 Jahren zogen diese wieder aus,wir bitteten unsere Mieter die Tapete wieder zu entfernen, das taten Sie auch, doch jetzt wollen Sie 1200 € Aufwandskosten.

Müssen wir das jetzt wirklich bezahlen ?

8. Juli 2011 | 19:54

Antwort

von


(458)
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
Tel: 07121 128221
Web: https://www.anwalt-vogt.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich muss der Mieter die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand übergeben, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Das heißt er muss möglicherweise eine Schlussrenovierung durchführen bzw. noch nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen durchführen.

Fehlt es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, so schuldet der Mieter lediglich eine ordnungsgemäße Herausgabe.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter nach § 538 BGB Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu vertreten hat. Dementsprechend sind solche Veränderungen vor der Rückgabe der Wohnung auch nicht zu beseitigen.

In Ihrem Fall haben Ihre Mieter beim Einzug in die Wohnung Tapeten angebracht. Das Anbringen von Tapeten stellt jedoch in der Regel einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar. (LG Frankfurt 11, 31.07.2007, 2-11 S 125/06 , 2/11 S 125/06 ) Sofern Sie daher zu Beginn des Mietverhältnisses keine entsprechende einzelvertragliche Abrede getroffen haben, waren Ihre Mieter nicht zur Entfernung der Tapeten verpflichtet.

Da Ihre Mieter die Tapeten somit ohne dazu verpflichtet zu sein in Ihrem Auftrag entfernt haben, können sie nach § 670 BGB den Ersatz der hierfür erforderlich gewesenen Aufwendungen verlangen. Ob die geltend gemachte € 1.200,00 hierfür tatsächlich erforderlich waren, müsste natürlich nochmals im Einzelnen überprüft werden. Dem Grunde nach werden Sie jedoch leider zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet sein.

Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 9. Juli 2011 | 14:25

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Ich möchte mich sehr für diese Antwort bedanken, so weiß ich das ich vor Gericht wohl verloren hätte und die Kosten in das unermässliche gewachsen wären.
Bitte macht so weiter das ist eine Gute und Sinnvolle Beratung.
Ich kann das nur Empfehlen.
Tausend Dank !!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Juli 2011
5/5,0

Ich möchte mich sehr für diese Antwort bedanken, so weiß ich das ich vor Gericht wohl verloren hätte und die Kosten in das unermässliche gewachsen wären.
Bitte macht so weiter das ist eine Gute und Sinnvolle Beratung.
Ich kann das nur Empfehlen.
Tausend Dank !!


ANTWORT VON

(458)

Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
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