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Urteile gesucht zu privaten Krankenversicherungen bei Heilpraktikerleistungen

20. November 2010 12:01 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Sehr geehrte Damen und Herren,

private Krankenversicherungen lehnen es zunehmend häufiger ab, heilpraktische Leistungen zu erstatten mit der Begründung, die Methoden seien wissenschaftlich nicht erwiesen.

Aus meiner Sicht stellt dies einen Betrug dar, zumal zunächst der Versicherungsschutz für HP gewährt und dem Kunden auch in Rechnung gestellt wird, anschließend aber der Versicherungsschutz mit dieser Begründung wieder ausgehebelt wird.

Es ist ja den heilpraktischen Leistungen auch immanent, dass diese, in ihrer Eigenschaft als alternative Medizin zur Schulmedizin, eben nicht wissenschaftlich erwiesen sind.

Nun habe ich schon des öfteren gehört, dass es hierzu richterliche Entscheidungen zugunsten der Patienten gibt und daher bin ich auf der Suche nach einschlägigen Urteilen, um meinen Patienten eine Hilfe bei der Auseinandersetzung mit ihren Patienten zu geben.

Ich bitte um Nennung eines bzw. mehrerer Urteile mit entsprechenden Aktenzeichen.

Vielen Dank.

MfG

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten:

Im Falle des bestehens einer privaten Krankenzusatzversicherung für Heilpraktikerbehandlungen sind die Behandlungskosten grundsätzlich zu erstatten, wenn die Diagnose schlüssig ist und die vom Heilpraktiker gewählte Therapie nach den Regeln der alternativen Behandlungsgrundsätze vertretbat war. Hierzu hat das Landgericht Münster in einem entsprechenden Fall entschieden (LG Münster, AZ 15 O 461/07 ): Die Klägerin hatte ihre Neurodermitis mit Darmspülungen und Vitaminen behandeln lasse. Das Gericht urteile, dass es entgegen der Meinung der Versicherung nicht auf die medizinische Notwendigkeit ankomme, sondern ob die Behandlung naturheilkundlich anerkannt und gängig ist. Dies war im dem vorliegenden Fall gegeben.

Hinsichtlich der Begrenzung von Beihilfeberechtigten hat das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Urteil gesprochen (Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 12.11.2009, Akt.: 2 C 61.08 ). Danach darf der Dienstherr einem Beihilfeberechtigten die Behandlungskosten für eine Heilpraktiker-Behandlung, die die obigen Kriterien erfüllt nicht nur anteilig pauschal (Mindestsatz) erstatten.
Eine Begrenzung der Erstattungen führe bei den Beihilfeberechtigten zu einer zu starken Einschränkung und praktisch ggf. sogar zu einem Ausschluss der Beihilfeleistungen. Dies stehe im Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, dass Beihilfeberechtigte auch für Heilpraktikerleistungen eine Beihilfe grundsätzlich gewährt werden soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrer Frage mit meinen Ausführungen insoweit weiterhelfen.

Hinweisen möchte darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts vornehmen kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

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