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Urlaubsanspruch bei Kündigung während der Probezeit

17. Juli 2009 10:43 |
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Arbeitsrecht


Hallo!

Ich habe am 11.05.09 eine Festanstellung (Vollzeit) begonnen mit einem Urlaubsanspruch von 24 Urlaubstagen/Kalenderjahr.

Nunmehr habe ich zum 27.07.09 eine Kündigung während der Probezeit (6 Monate) erhalten.

Welchen Urlaubsanspruch habe ich und MUSS mein Arbeitgeber mir diesen gewähren?

Vorab vielen Dank!

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.

Für die Entstehung des Urlaubsanspruchs ist lediglich der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Hierbei ist es unerheblich, ob zunächst eine Probezeit vereinbart wurde.
Darüber hinaus müssen sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, was unproblematisch sein dürfte, und Sie müssen die Wartezeit des §4 BurlG zurückgelegt haben. Danach wird der volle Urlaubsanspruch erst erworben, soweit das Arbeitsverhältnis mind. 6 Monate besteht.
Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, soweit Sie schildern, dass Sie am 11.05.2009 ein Arbeitsverhältnis begonnen haben aber bereits wieder zum 27.07.2009 gekündigt wurden.
Insoweit steht Ihnen lediglich ein Anspruch auf Teilurlaub gemäß §5 Abs.1 a BurlG zu. Hierbei handelt es sich um ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Anzumerken ist hierbei, dass angebrochene Monate nicht als volle Monate i.S.d. §5 Abs.1 a BurlG gelten. Dies hat bei Ihnen zur Folge, dass lediglich für den Monat Juni 2009 ein Teilanspruch entstanden ist. Hierbei ist folgende Berechnungsmethode anzuwenden:

24 Tage Jahresurlaubsanspruch / 12 Monate = 2 Tage.

Somit haben Sie einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen. Diesen hat Ihnen der Arbeitgeber zu gewähren. Hierbei kann der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung auch selbst den Urlaub durch Sie bestimmen, es sei denn, dies ist unzumutbar.
Soweit dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, ist dieser gemäß §7 IV BurlG abzugelten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

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