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Urlaubsanspruch Mutterschutz

6. Juli 2010 16:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jessica Kuhn

Hallo,

ich bin schwanger und habe regulär einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Den Urlaub, der mir für das Jahr 2010 zusteht, würde ich gerne direkt vor Beginn meines Mutterschutzes nehmen. Nun ist meine Frage, wieviele Urlaubstage mir für 2010 zustehen. Hier die dafür relevanten Daten:

Beginn Mutterschutz: 29.06.2010
Entbindungstermin: 10.08.2010
Ende Mutterschutzfrist: 05.10.2010

Jahresurlaub reg.: 30 Tage

nach dem Mutterschutz werde ich zu Hause bleiben und meine Elternzeit nehmen.

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

erst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage 123recht.net.
Bevor ich zu einer ersten möglichen rechtlichen Einordnung Ihres geschilderten Sachverhaltes komme, möchte ich Sie höflich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu bieten. Eine persönliche Beratung/Vertretung wird hierdurch nicht ersetzt.

Die nachfolgende Beurteilung erfolgt anhand des von Ihnen hier geschilderten Sachverhalts. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann generell auch zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.

Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben, der eben aufgezeigten Umstände sowie des von Ihnen gebotenen Einsatzes möchte ich Ihre Frage nunmehr wie folgt beantworten:


Wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, haben Sie bereits ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Eine Quotelung des Urlaubsanspruchs findet nur in bestimmten Fällen statt, etwa wenn Sie in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall. Sie können sich also Ihren gesamten Jahresurlaub vor dem Beginn des Mutterschutzes gewähren lassen, soweit – wie auch sonst – dringende betriebliche Belange Ihres Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Beachten Sie aber, dass diese Regelung grds. nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen (Fünftagewoche) bzw. 24 Werktagen (Sechstagewoche) nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt. Da Ihnen Ihr Arbeitgeber mit 30 Urlaubstagen einen über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Urlaubsanspruch gewährt, könnte er theoretisch diesen zusätzlichen Urlaubsanspruch etwa im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag besonderen Einschränkungen unterwerfen. Prüfen Sie deshalb vorsichtshalber, ob sich dort besondere Regelungen finden. Ist dort nichts geregelt, können Sie die vollen 30 Werktage „nehmen".

Ich hoffe, Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Sollten Sie hierzu noch Anmerkungen haben, so werde ich diese gerne im Rahmen der möglichen Nachfragen beantworten.

Ergänzung vom Anwalt 8. Juli 2010 | 13:09

Sehr geehrte Fragestellerin,

soeben habe ich gesehen, dass Sie nach Ende des Mutterschutzes Elternzeit beanspruchen möchten. Dies war mir aus dem Bezug des Betreffs zum Mutterschutz nicht sofort ersichtlich. Hier muss ich Sie noch auf einen Besonderheit aufmerksam machen:

Für den Fall der Elternzeit ist es so, dass der Arbeitgeber gemäß § 17 BEEG den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann, es sei denn, Sie arbeiten neben der Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber in Teilzeit weiter. Das gilt grds. auch für Urlaub, den der Arbeitgeber über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt. Nehmen Sie also nach dem 5.10. Elternzeit ohne nebenbei zu arbeiten, kann der Urlaubsanspruch für die vollen Monate November und Dezember um jeweils 1/12 gekürzt werden, bei 30 Urlaubstagen also um 5 Tage auf 25 Urlaubstage.

Eine solche Kürzung tritt allerdings nicht automatisch ein, sondern der Arbeitgeber muss von seinem Kürzungsrecht Ihnen gegenüber Gebrauch machen, etwa durch Weigerung, den vollen Urlaubsanspruch zu gewähren. Dies kann er aber frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie ihm die Inanspruchnahme von Elternzeit erklärt haben. Macht der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht keinen Gebrauch, haben Sie weiterhin den vollen Urlaubsanspruch.

Ich bitte Sie, diese Ergänzung noch zu berücksichtigen und die Verspätung zu entschuldigen.

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