Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Zeit vom 15.02.08 bis 15.02.10 haben Sie ALG I bezogen. Gemäß § 117 Abs. 1 SGB III
entsteht dieser Anspruch nur bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Die bedeutet im Ergebnis, dass in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat. Aus diesem Grund sind für Sie nur die Zeiten zwischen dem 28.08.06 und dem 14.02.08 relevant.
Für die Beantwortung Ihrer zweiten Frage hat dies zur Folge, dass Ihr damaliger Arbeitgeber die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes korrekterweise mit Ablauf des 14.02.08 eingestellt hat.
Frage 1:
Gemäß § 7 Abs. III 1 BUrlG
muss der Urlaub eigentlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird der Urlaub nicht bis zum Ablauf des Urlaubjahrs bzw. des gesetzlichen oder tarifvertraglichen Übertragungszeitraums genommen, erlischt er. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BAG ist dies auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war. In dieser Konstellation scheidet nach ständiger Rechtsprechung auch ein Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung und damit Schadensersatzansprüche, die über das Ende des Übertragungszeitraumes bestehen, aus.
Der EuGH hat allerdings in seinem Urteil vom 20.01.2009 (C 350/06
) festgestellt, dass das deutsche Urlaubsrecht diesbezüglich gegen die Richtlinie 2003/88/EG verstößt. Hatte ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit nicht die Möglichkeit, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, stelle das Erlöschen eine unzulässige Einschränkung des durch die Richtlinie verliehenen Anspruchs dar. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer dauerhaft oder nur zeitweise krank gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Richtlinie sei es den Mitgliedstaaten untersagt, das Erlöschen des Anspruchs wegen Krankheit vorzusehen. Da der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand zu gewähren sei, bestehe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ein Anspruch auf finanzielle Vergütung nach Art. EWG_RL_2003_88 Artikel 7 EWG_RL_2003_88 Artikel 7 Absatz II der Richtlinie 2003/88/EG (Baeck, Winzer, Lutz, NZG 2009, 336).
Dies bedeutet für Sie, dass Sie grundsätzlich den Urlaubsabgeltungsanspruch bis zum 14.02.08 nach der neuesten europarechtlichen Rechtsprechung haben.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Joel, RA
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