Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem Bundesurlaubsgesetz berechnet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs enthalten hat, mit Ausnahme der zusätzlichen Überstundenvergütung.
Wenn ich es aber richtig verstehe, haben Sie seinerzeit ein monatliches Festgehalt erhalten, ohne dass Zuschläge oder zusätzliche Stunden für Überstunden gezahlt wurden. Da es dann auch nicht darauf ankommt, wann genau die dreizehn Wochen vor Ihrer Erkrankung begonnen haben, kann man einfach das Bruttoentgelt von 1375,00 € mit drei Monaten multiplizieren und durch fünfundsechzig Arbeitstage teilen. Man erhält dann ein tägliches Urlaubsentgelt von 63,46 €. Die Verdienstkürzung infolge der Krankheit darf nicht berücksichtigt werden, d. h. es muss auf Ihr Gehalt 2019 abgestellt werden. Wenn es zwischenzeitlich Verdiensterhöhungen gab etwa aufgrund einer Tariferhöhung o. ä., müsste diese noch berücksichtigt werden.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass im Arbeitsvertrag oder auch in einem Tarifvertrag noch ergänzende Regelungen enthalten sein könnten, die natürlich auch noch zu beachten wären.
Sie können den Urlaub für das Jahr 2020 komplett beanspruchen und für das Jahr 2021, wenn es dort keine Kürzungsregelung gibt, wonach bei anteiliger Beschäftigung pro Monat nur ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs ausgezahlt wird. Zudem müssen Sie in jedem Fall die gesetzlichen des Anspruch von vier Wochen Urlaub erhalten.
Für das Jahr 2019 könnte möglicherweise auch eine Schadensersatzforderung geltend machen, falls Sie noch Urlaub hätten beanspruchen können und vom Arbeitgeber nicht aufgefordert wurden, diesen zu nehmen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass im Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag sogenannte Ausschlussfristen vereinbart sein könnten. Danach müssen Sie sich innerhalb einer Frist von zwei oder drei Monaten melden. Sollte der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlen, droht möglicherweise ein Rechtsverlust wenn Sie nicht entsprechend üblich aktiv werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Was ich nicht verstehe, ich habe noch Anspruch auf den Urlaub von 20? Dachte der wäre evtl schon verjährt und ich hätte nur noch Anspruch auf den von 21 und den von 22?
Einen Vertrag habe ich leider nie Unterschrieben. Arbeite aber seit 10.2013 in dem Unternehmen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Für das Jahr 2020 können Sie analog meiner Ausführungen zum Jahr 2019 gegebenenfalls noch Schadenersatz geltend machen. Urlaubsabgeltung können Sie verlangen für 2021 zwanzig und 2022, hier ist in der Tat ein Zahlenfehler in meine Ausgangsantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler