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Urlaubanspruch bei Zeitvertrag und dauernder Erkrankung

21. Mai 2008 13:52 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Wir haben einen Zeitvertrag für 6 Monate mit einem neuen
Mitarbeiter geschlossen für ein Projekt in Finnland.
Der Mitarbeiter ist nach 1 Woche ohne Kommentar abgereist
und hat sich krank schreiben lassen, da diese Arbeits nichts
für ihn wäre und er deswegen psychisch und menthal am Ende ist, obwohl er sich als Kranfahrer für diese Baustelle beworben hat.
Er hat sich dann nach 14 Tage wieder gesund gemeldet, da er jedoch nur für diese Baustelle eingestellt wurde, haben wir
angeboten, den Zeitvertrag aufzulösen. Er hat sich darauf
noch einmal krank schreiben lassen. Das Arbeitsverhältnis wurde
jetzt aufgelöst (vom 03.03.-05.05.08) Er möchte jetzt noch für
die 2 Monate 4 Tage Urlaub vergütet bekommen. Ist das richtig?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Der Urlaubsanspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auch tatsächlich gearbeitet hat. Daher ist es unerheblich, ob und wie lange Ihr Arbeitnehmer während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses krank war.

Daher steht ihm grundsätzlich ein anteiliger Jahresurlaub von 2/12 zu, da das Beschäftigungsverhältnis zwei ganze Monate gedauert hat. Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, entsteht ein Abgeltungsanspruch in Geld.

Ergänzung vom Anwalt 21. Mai 2008 | 14:01

...
Die Anzahl der Urlaubstage ergibt sich aus dem Vertrag. Soll hierüber nichts vereinbart sein, besteht ein Mindesturlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr (bezogen auf eine 6-Tage-Woche, also z.B. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche).

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

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