Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, Ihres geschilderten Sachverhaltes und der Tatsache, daß es sich lediglich um eine Erstberatung handelt, gerne wie folgt:
Für die Punkte, die vertraglich nicht geregelt sind, gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG
haben Sie einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Halbe Tage werden gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG
auf volle Urlaubstage aufgerundet, so daß Sie Anspruch auf acht Urlaubstage haben.
Wenn Sie den Ihnen zustehenden anteiligen Urlaub nicht mehr nehmen können, muß der Arbeitgeber diesen abgelten, d.h. finanziell vergüten.
Für den Begriff Vertragslaufzeit gibt es keine gesetzliche Definition. Sie ist grundsätzlich die Zeit, für die der Vertrag geschlossen wird. In Ihrem Fall beträgt sie sechs Monate.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für eine weitergehende Rechtsberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte RAin Palmberger,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich folgende Nachfrage zum möglichst eindeutigen Verständnis stellen möchte:
Sie führen aus: "Für die Punkte, die vertraglich nicht geregelt sind, gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung." ... "Für den Begriff Vertragslaufzeit gibt es keine gesetzliche Definition. Sie ist grundsätzlich die Zeit, für die der Vertrag geschlossen wird. In Ihrem Fall beträgt sie sechs Monate."
In meinem Vertrag ist ausdrücklich eine Urlaubsregelung enthalten. Sie lautet wörtlich (s.o.): "Name Arbeitnehmer erhält während der Vertragslaufzeit einen Erholungsurlaub von 15 Werktagen auf der Basis der 5-Tage-Woche. Der Urlaub ist im Einvernehmen mit der Geschäftsführung zu disponieren."
Kann ich jetzt folgendes ableiten? -->
In dem Arbeitsvertrag ist eine vertragliche Regelung enthalten. Diese weicht (gewollt) vom BUrlG ab. Diese Regelung kommt zur Anwendung so lange der Vertrag läuft, auch wenn dieser durch Kündigung in seiner ursprgl. Laufzeit verkürzt wird. Eine Laufzeitverkürzung wirkt sich nicht auf die grundsätzlich vereinbarte Zahl Urlaubstage aus. Inhalt der Regelung sind 15 Tage Urlaub, die AN jetzt demnach zustehen.
<-- kann man das so aus Ihren Ausführungen ableiten?
Vielen Dank für Ihre vertiefende Ausführung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Anspruch auf 15 Tage Urlaub bezieht sich auf sechs Monate Arbeitsvertrag. Weil er vorzeitig gekündigt wird, stehen Ihnen die anteiliegen Urlaubstage (nämlich der halbe Urlaub, acht Tage) zur Verfügung. Ausschlag gebend ist das, was beide Parteien bei Vertragsschluß wollten - und das waren offensichtlich 15 Tage Urlaub für sechs Monate Arbeit. Verkürzt sich die Arbeitszeit, verkürzt sich grundsätzlich auch der Urlaub.
Bzgl. eines anteiligen Urlaubsanspruchs enthält Ihr Vertrag keine explizite Regelung, nur zur Anzahl der Urlaubstage während der Gesamtlaufzeit (= sechs Monate). Deshalb findet in diesem Punkt ergänzend zu Ihrem Vertrag das BUrlG Anwendung, wo die Frage eines anteiligen Urlaubsanspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eindeutig geregelt ist in § 5 und wonach Ihnen jetzt noch 7,5, aufgerundet also acht, Urlaubstage zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Palmberger