Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Meine Auskunft kann sich nur auf die Informationen beziehen, die Sie mir mitgeteilt haben. Eine abschließende Beratung für eine verbindliche Einschätzung kann und soll im Rahmen der Onlineerstberatung nicht erbracht werden.
Sie dürfen den Resturlaub und die Überstunden auf keinen Fall eigenmächtig "abfeiern".
Ein solches Vorgehen kann Ihren Arbeitgeber ebenso wie eine unberechtigte Krankmeldung zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen.
Sie können den Resturlaub und womöglich bestehenden Freizeitausgleich für geleistete Überstunden daher nur in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber nehmen.
Im Übrigen kann sich ein Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs aus § 7 Abs. 4 BUrlG
ergeben. Dort heißt es:
"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht danach mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, ohne dass es dafür weiterer Handlungen bedarf.
Sie sollten daher morgen wieder die Arbeit antreten und beim Arbeitgeber ggf. einen Urlaubsantrag einreichen.
Entscheiden ist, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens überhaupt noch Urlaubsansprüche bestehen oder ob diese, weil sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, teilweise oder ganz wegen Unmöglichkeit der Erfüllung vor Fristende erloschen sind; vgl.: § 7 Abs. 3 BUrlG
.
Einen Freizeitausgleich für Überstunden können Sie verlangen, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist oder sich aus einen anwendbaren Tarifvertrag ergibt.
Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Empfehlung, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich ist. Denken Sie bitte auch daran, die Agentur für Arbeit unverzüglich zu informieren. Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
------------------
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
www.anwaltkohberger.de
Anhang: § 7
Bundesurlaubsgesetz ( BUrlG )
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) 1Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. 3Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 4Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Diese Antwort ist vom 09.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Mein Vorgestzter sagte anscheinend bereits einen Teil meiner Termine ab bzw. gab sie an eine andere Abteilung weiter. Ich weiß also nicht, wohin ich auf die Arbeit gehen sollte.
Ich habe ein ärtzliches Attest über meine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
Also, stelle ich einen Urlaubsantrag und einen Antrag auf Überstundenabbau. Für den Fall, dass mein Chef auf den Urlaubsantrag nicht reagiert: Kann ich bei Gericht eine einstweilige Verfügung zur Freistellung beantragen?
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die betriebliche Organisation der Arbeitsabläufe bleibt einzig dem Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitgeber muß allerdings in jedem Fall bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsplatz anbieten, wenn er entsprechenden Urlaub und Überstundenausgleich nicht genehmigt und Sie auch nicht freistellt.
Im Gegenzug müssten Sie bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit am Erfüllungsort, also am Arbeitsplatz, weiter antreten.
Wenn also die Anträge auf Urlaub und Überstundenausgleich aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden sollten, so müssen Sie bei Genesung wieder zu der Arbeit erscheinen.
In diesem Fall entstünde gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG
ein Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für eine einstweilige Verfügung bestehen daher keine Erfolgsaussichten.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt