Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Sie Anspruch auf den vollen Urlaub haben. Wie Sie bereits selbst richtig erkannt haben, gibt Ihnen § 4 BUrlG den vollen Urlaubsanspruch, nachdem Sie die Wartezeit erfüllt haben. Da Sie auch in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, liegt keiner der in § 5 BUrlG genannten Fälle vor, nach denen nur 1/12 des Jahresurlaubs pro gearbeiteten Monat zu gewähren ist.
Zu Ihren übrigen Fragen ist Folgendes zusammenzufassen:
Grundsätzlich geht die Gewährung von Urlaub der Abgeltung in Geld nach dem Gesetzeszweck vor. Auch bei bereits erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber also grundsätzlich den Wunsch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zu respektieren. Jedoch ist zu beachten, dass der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs.1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers nach der Lage des Urlaubs lediglich „zu berücksichtigen“ hat. Er hat zwar nach der Rechtsprechung die Urlaubswünsche des Arbeitgebers bevorzugt zu berücksichtigen, kann sich aber bei dringenden betrieblichen Belangen gegen die Urlaubswünsche stellen. Zudem ist festzuhalten, dass nur der Arbeitgeber den Urlaub festlegen darf. Auch der oben genannte Grundsatz, dass die Wünsche des Arbeitnehmers bevorzugt zu berücksichtigen sind, ändert hieran nichts. Sollten Sie ohne Festlegung des Arbeitgebers in den Urlaub starten, würde dies eine verbotene Selbstbeurlaubung darstellen, die zur außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung oder auch zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Die betrieblichen Gründe, die Ihr Arbeitgeber nennt, müssen Sie natürlich nicht ohne weiteres akzeptieren. Vielmehr können Sie diese gerichtlich prüfen lassen. Da hier die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses drängt, könnte ein Weg darin bestehen, den Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Gewährung des Urlaubes zu verpflichten. Hier sollten Sie zunächst den Antrag auf Urlaub stellen und dem Arbeitgeber eine Frist setzen, bis wann Sie eine Antwort benötigen. Durch diese Fristsetzung verhindern Sie, bis zu letzt „in der Luft zu hängen.“ Läßt Ihr Arbeitgeber diese Frist verstreichen oder verweigert er den Urlaub, können Sie das Gericht um Hilfe anrufen.
Die Kosten einer gerichtlichen Überprüfung halten sich in einem überschaubaren Rahmen, da grundsätzlich nur die Gerichtskosten zu zahlen sind und die Kosten des eigenen Anwalts, wenn Sie einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte beauftragen(dies rate ich Ihnen, aber in jedem Fall an!).
Die geleisteten Überstunden sind nach Ihrem Arbeitsvertrag in Freizeit abzugelten. Sie haben daher auch hier einen Anspruch darauf, diese Freizeit gewährt zu bekommen. Hier gilt jedoch das oben genannte sinngemäß. Eine Selbstbeurlaubung ist nicht statthaft; Sie müssen daher Ihren Arbeitgeber auffordern (am besten schriftlich mit Fristsetzung), Ihnen die zustehende Freizeit zu gewähren. Auch hier wäre im Anschluß eine gerichtliche Durchsetzung notwendig.
Sollte es wegen Zeitablaufes dazu kommen, dass Sie weiterarbeiten müssen und keinen Urlaub nehmen können, so erhalten Sie Ihr reguläres Gehalt weiter, während die Urlaubstage, die nicht mehr genommen werden können, letztlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind. Die Höhe der Abgeltung richtet sich grundsätzlich nach dem Gehalt der letzten 13 Wochen vor dem Arbeitsende, wobei hier auch regelmäßig erfolgte Mehrbezahlung zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Auszahlung ist mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig und kann von da an von Ihnen eingefordert werden. Eine Rechnung ist hierfür nicht erforderlich, eine Aufforderung zur Abgeltung genügt, sollte der Arbeitgeber nicht von selbst zahlen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass Sie sich bemühen sollten, Ihren Arbeitgeber zu einer schnellen Zusage zu bewegen und sich mit ihm zu einigen. Signalisiert er kein Entgegenkommen, so sollten Sie, wenn Sie Ihren Urlaub durchsetzen wollen, gerichtliche Hilfe mittels eines Anwaltes in Anspruch nehmen. Auch in Bezug auf weitere Ansprüche wie Abgeltung der Überstunden wäre es bei Kompromißlosigkeit des Arbeitgebers sinnvoll, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und ich keine Ihrer Fragen übersehen habe. In diesem Fall darf ich natürlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)