Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Widerruf einer Bewährung findet statt, wenn entweder eine Straftat (neues Urteil) vorliegt oder wenn gegen Bewährungsauflagen verstoßen wurde, also die Geldbuße nicht bezahlt, die Arbeitsstunden nicht abgeleistet wurden oder kein Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten wurde.
In Ihrem Fall wurde die Bewährungsstrafe offensichtlich wegen Verstoßes gegen die Auflagen (das Gesetz spricht hier von ‚grüblich und beharrlich’) widerrufen.
Über einen Bewährungswiderruf entscheidet das Gericht in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann mit der „sofortigen Beschwerde" angefochten werden, was Sie getan haben.
Nach § 453 StPO
sind Sie in diesem Verfahren zu hören, was ncihts anderes bedeutet, als dass Sie Ihre Sicht der Dinge wiedergeben. Dazu müssen Sie vor Ort sein.
§ 453 StPO
besagt hier: „Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben."
Die Beschwerde ist darüber hinaus das einzige Rechtsmittel, das Sie haben, sollte dieser nicht stattgegeben werden, müssen Sie (wieder) in Haft und zwar sofort.
Ich würde Ihnen aus vorstehenden Gründen nicht raten, eine Urlaubsreise anzutreten, zumal Sie zwar angeben, Fluchtgefahr liege nicht vor, aber das mag die Staatsanwaltschaft anders sehen. Zumindest sollten Sie sich bei Ihrem Bewährungshelfer und der STA rückversichern, wenn Sie die Reise dennoch antreten möchte.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Danke für die Schnelle beantwortung.
Ist es den so an ich die reise nicht antretten kann weil ich gleich am Flughafen festgenommen werden ? Weil es sich um eine Kurze Reise handelt würde ich ja rechtzeitig zum Termin wieder da sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
möglicherweise kann das leider passieren.
Wenn es sich aber um eine kurze Reise handelt und Sie zum Termin wieder da sind, könnte es doch möglich sein. Sie sollten hier aber mit Ihrem Bewährungshelfer Rücksprache halten, damit Sie eben nicht von der Polizei bei Ihrer Rückkehr erwartet werden. Eine Auslandsreise ist jedoch immer problematisch, da hier die Fluchtgefahr eine Rolle spielt, auch wenn Sie Deutscher sind.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -