Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtes geht der Kostenfestsetzungsantrag des Anwaltes der Gegenseite voraus. Im Normalfall erhalten Sie den Kostenfestsetzungsantrag zur Stellungnahme vom Gericht zugestellt, bevor der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht. Im Kostenfestsetzungsantrag sind die einzelnen Gebühren und auch die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen. Sollte eine Zustellung zur Stellungnahme vorab nicht erfolgt sein, wird neben dem Kostenfestsetzungsbeschluss dann auch der entsprechende Kostenfestsetzungsantrag zugestellt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst stellt lediglich den vollstreckbaren Titel dar. Ein vollstreckbarer Titel, wie bei einem Urteil auch, weist lediglich den fälligen Forderungsbetrag aus. Der Beschluss kann also nicht deswegen angegriffen werden, weil die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist.
Das Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in Form der Beschwerde bzw. Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung. Dies geht aus § 570 ZPO
hervor.
Im Kostenfestsetzungsverfahren prüft der Rechtspfleger vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses erst einmal dem Grunde nach die Rechtmäßigkeit der beantragten Gebühren. Sollte Ihnen der Kostenfestsetzungsantrag jedoch nicht zugestellt worden sein, so fehlt Ihnen ein prüffähiger Antrag, ob die Forderung überhaupt in der beantragten Form berechtigt ist.
Wurde Ihnen aber der Kostenfestsetzungsantrag weder zur Stellungnahme noch mit dem Beschluss zugesandt, dann wurde Ihr rechtliches Gehör nicht gewahrt.
In diesem Fall sollten Sie die Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 570 Abs. 2 ZPO
beantragen und darauf verweisen, dass Ihnen der Kostenfestsetzungsantrag nicht zugestellt wurde.
Um Weiterungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu vermeiden, die in Form von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehen können, sollten Sie den Forderungsbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nebst Zinsen zunächst zur Anweisung zu bringen.
Da die Vollstreckung nach Ablauf von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich ist, befinden Sie sich dann mit der Zahlung in Verzug, so dass der Anwalt auch die Kosten der Vollstreckungsandrohung von Ihnen einfordern kann.
Sollte das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgrund Ihrer Beschwerde abändern, haben Sie sodann einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Anwalt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 02.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
02.06.2014 | 20:58
Klarstellend möchte ich meine Antwort dahingehend korrigieren, dass sich der Erstattungsanspruch nicht gegen den gegnerischen Anwalt sondern gegen die gegnerische Partei.