Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss einreichen?
| 21.06.2017 19:17
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Zusammenfassung: Einem Kostenfestsetzungsbeschluss muss eine Kostengrundentscheidung vorausgehen. Das ist in der Regel ein Urteil. Wird dieses Urteil rechtskräftig, kann eine Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht darauf gestützt werden, dass die Kostentragung zu Unrecht entschieden wurde.
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
bezugnehmend auf eine gerichtliche Verfügung durch das Amtsgericht Stralsund habe ich unter Vorbehalt der Rückforderung einen Betrag in Höhe von € 1.095,89 an die Firma E.ON überwiesen, um der Sperrung der Abnahmestelle durch Hinwegnahme des Stromzählers entgegenzuwirken.
Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben von E.ON vom 13.10.2016 bin ich erstmalig informiert worden, dass ein Betrag von € 130,00 offen ist, der bis spätestens zum 20. Oktober zu zahlen sei, um einer Versorgungsunterbrechung entgegenzuwirken. Dieser Aufforderung bin ich nachgekommen.
Im Dezember erfolgte erstmalig die Aufforderung der Firma e.dis den Zählerstand per Karte abzulesen. Dieser Aufforderung bin ich am 19.12. nachgekommen.
Mit Schreiben von E.ON vom 15.01.17 betrug die Forderung dann plötzlich € 1.125,89.
Auf meine Mail vom 31. 01.17, in der ich Einwände gegen eine Forderung in der Höhe erhob und darauf hinwies, dass es nicht möglich sei, einen derartigen Stromverbrauch in dem Zeitraum 13. Mai bis 5.12.16 für eine Wohnung von 30 qm zu haben, erfolgte keine Reaktion. Nach telefonischer Rückfrage bei E.ON wurde mir erklärt, dass nicht E.ON als Stromlieferant, sondern die Firma e.dis, als Netzbetreiber für die Zählerstände verantwortlich sei und die von e.dis erfassten Zählerstände die Berechnungsgrundlage für die Stromrechnungen von E.On seien.
Aufgrund diese Aussage habe ich mich direkt an den Netzbetreiber e.dis gewahnt. Mit Schreiben vom 29.03.2017 habe ich dann die Zählerstände erhalten. Fakt ist, dass der vom Netzbetreiber e.dis notierte Zählerstand, nicht mit dem Zählerstand der Stromabrechnung von E.ON übereinstimmt. E.ON hat einen Zählerstand von 6.131.0 kWh am 13.05.2016 angegeben. Der Netzbetreiber e.dis hingegen hat einen Zählerstand von 9.197,0 KWh notiert.
Auf Basis der Angaben der Netzbetreiber habe ich E.ON gebeten, eine Korrektur der Stromrechnung für 2016 vorzunehmen. Das ist nun in Bearbeitung.
Zwischenzeitlich habe ich einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtes Stralsund erhalten, das ich als Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. 104 ZPO zu erstattende Kosten in Höhe von 202,20 € übernehmen soll.
Gründe: Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich und nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Frage:
Kann ich und ist es sinnvoll, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde einzulegen? Durch die Angaben des Netzbetreibers kann ich doch jetzt nachweisen, dass die Forderung von E.ON nicht rechtmäßig ist.
Danke für Ihre Mühe,
Lotte T.