Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Ihnen nur eingeschränkt PKH (Ratenzahlung)bewilligt worden ist, dann können Sie als Antragsteller die sofortige Beschwerde einlegen. Grundsätzlich ist auch nur die Partei beschwerdebefugt, die den Antrag auf PKH gestellt hat. Da Ihr Anwalt also nicht zum Beteiligten des PKH-Verfahrens geworden ist, war er auch nicht beschwerdebefugt. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 127 Abs.2 ZPO
einen Monat und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Ich rate Ihnen daher dringend, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, noch heute Beschwerde einzulegen, indem Sie sie dem Gericht zufaxen oder persönlich übergeben oder in den Gerichtsbriefkasten einwerfen. Ferner müssen Sie Ihre Beschwerde auch begründen und fügen alle Dokumente in Kopie über Ihre Verbindlichkeiten bei.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de
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Diese Antwort ist vom 09.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.12.2005
|
13:32
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: http://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Rückfrage vom Fragesteller
09.12.2005 | 18:54
Nachtrag: Wenn PKH (mit Raten) bewilligt wird, kann ich dann dennoch mit Anwalt einen Pauschal-Betrag vereinbaren, um die Kosten zu senken oder nicht? Oder setzt das Gericht dann die "normalen" Regelsätze fest, wie sie in der Gebührenordnung stehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.12.2005 | 14:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist eine pauschale Vereinbarung möglich, allerdings darf das anwaltliche Honorar nicht unter den gesetzlichen Rechtsanwaltsgeühren liegen. Wenn der Richter eine PKH-Ratenzahlung bewilligt, dann sind die Gebühren bereits im unteren Bereich angesiedelt.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de