Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bis zu einer hinterzogenen Geldsumme von ca. 50.000 Euro ist bei nicht vorbestraften „Steuersündern" regelmäßig mit einer Geldstrafe zu rechnen. Aber spätestens ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe von den Gerichten ausgesprochen. Diese kann jedoch in den meisten Fällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei der Strafzumessung kommt es für das aburteilende Gericht maßgeblich auf die Gesamtumstände der Tatbegehung sowie die Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse an. Dies beurteilt das Gericht nach eigenem "Ermessen".
Bei gemeinsamer Aburteilung der gesamten Tatbestände wird eine Gesamtstraße gebilde (§ 53 StGB
).
Ich rate Ihnen dringend an, den Vorgang - vor dem Hintergrund einer geplanten Selbstanzeige - an einen fachkundigen Rechtsanwalts abzugeben um mit diesem die weiteren Schritte zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Vielen dank schonmal für Ihre Antwort,
ich gehe aber recht in der Annahme, dass der Gesamte Hinterzogene Betrag bei 2 Gesaellschaftern einer GBR dann bei der Strafbemessung auch geteilt durch 2 geht ?
Also sprich,
Gesamter Betrag hinterzogen in der GBR 150.000 Euro,
heißt pro gleichberechtigter Gesellschafter 75.000 Euro , sehe ich das richtig ?
Denn als Person habe ich in diesem sinne ja 75.000 und nicht 150.000 Hinterzogen.
Frage: Ich gehe aber recht in der Annahme, dass der Gesamte Hinterzogene Betrag bei 2 Gesaellschaftern einer GBR dann bei der Strafbemessung auch geteilt durch 2 geht ?
Diese Annahme ist nicht korrekt. Bei den hinterzogenen Beträgen handelt es sich um Steuerverbindlichkeiten der GbR. Diese ist eigenständig rechtsfähig. Die Gesellschafter haften jeweils gesamtschuldnerisch in voller Höhe. Eine einfache Aufteilung im Verhältnis des Gewinns ist hier nicht zutreffend.
Sollte zu vorliegender Thematik weiterer Beratungsbedarf bestehen, bitte ich um Kontaktaufnahme unter der E-Mail-Adresse "info@rechtsanwaltskanzlei-traub.de". Die Kontaktdaten sind auch in diesem Portal hinterlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt