Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
Das dargestellte Verhalten ist weder nach § 267 StGB
noch nach § 269 StGB
strafbar. Ein Arbeitszeugnis unterliegt der Schriftform. Es muss also eigenhändig vom (ehemaligen) Arbeitgeber unterschrieben worden sein. Weder eine einfache Kopie noch ein Scan können also ein Zeugnis im Rechtssinne sein. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Mithin kann durch eine pdf-Datei auch nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um ein Original. Im Gegenteil, jeder kann sofort ausschließen, dass es sich um ein Original handelt.
Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn Sie das Zeugnis ausdrucken und übermitteln. Jedenfalls dann, wenn auch die Unterschrift des Zeugnisausstellers gescannt und anschließend unter das falsche ("modifizierte") Zeugnis eingefügt wird, dürfte eine Urkundenfälschung, § 267 StGB
, verwirklicht sein. Erst Recht gilt dies, wenn die Unterschrift farblich anders als der Rest ist und auch noch der Briefkopf des Arbeitgebers bei der manipulierten Version verwendet wird. Wie gesagt: Entscheidend ist, ob die Reproduktion einer Originalurkunde so ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (hierzu grundlegend: BGH StraFo 2010, 169
).
Bei einem pdf-Dokument ist eine Verwechlung ausgeschlossen, bei einem Ausdruck kommt es auf den Einzelfall an.
Die Urkundenfälschung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie keine Vorstrafen haben, ist eine Geldstrafe realistisch.
Unabhängig davon droht Ihnen in dem Fall, dass die Manipulierung auffliegt, nachdem Sie eingestellt worden sind, die fristlose Kündigung. Dies gilt auch, wenn Sie nur einen angeblichen Scan übermitteln.
Wenn Sie zwischen der Einstellung und dem Auffliegen keine der Bezahlung äquivalente Gegenleistung erbringen, kommen zusätzlich noch eine Betrugsstrafbarkeit, § 263 StGB
, und ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers (auf Rückzahlung des Gehaltes) in Betracht.
Bezüglich des Strafmaßes gilt beim Betrug dasselbe wie bei der Urkundenfälschung.
Insgesamt ist also von einem solchen Vorgehen dringend abbzuraten, auch wenn die Antwort auf Ihre gezielte Frage zunächst positiv klingt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen guten ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient diese Plattform. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
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Diese Antwort ist vom 28.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.02.2018
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10:07
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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