Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Herstellung der unechten Urkunde nach §267 StGB
ist ja bereits erfolgt, sodass das kein Versuch ist, höchstens ein strafbefreiender Rücktritt. Die Urkunde ist durch das Unterzeichnen bereits unecht (in Abgrenzung dazu nur unbeachtlich, wenn nicht über die Identität getäuscht wurde).
Ggf. käme aber auch (noch) Betrug in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.04.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Die Rechnung wurde elektronisch verschickt, also nicht mit einer digitalen Signatur unterzeichnet. Wann handelt es sich um einen strafbefreienden Rücktritt?
Die Leistungen wurden alle so erbracht, kommt dann trotzdem Betrug in Betracht?
Mit welcher Strafe ist zu rechnen? Freiheitsstrafe?
Der Fall ist schon skuril, denn A wird ja wohl nicht nach 50 Rechnungen erst gemerkt haben, dass er weder weiss wie er heisst noch wo er wohnt.
Wenn Sie dies einem Richter präsentieren (und hier spreche ich nicht von theoretischen Uni-Klausuren, sondern vom wahren Leben), wird Ihnen wohl kaum geglaubt werden, dass das aus Versehen passiert ist.
Rücktritt wird problematisch, Sie sind ja nicht der falsche Name und können daher auch keine Stornorechnung mit diesem Namen erstellen, dann 2. Straftat!
Bei Betrug ist ein Vermögensschaden entscheidend, das wäre herauszuarbeiten ggf. steuerlich gegenüber dem Finanzamt problematisch.
Die Strafe würde bei Erstätern eher milder ausfallen, jedoch wenn Betrug verwirklicht würde, wäre hier gewerbsmäßig möglich, dann wohl Freiheitsstrafe.
Mehr praktisch hierzu: https://youtu.be/5xIKnN_Qzdw