Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorliegend wird sich die Abmahnung wohl vornehmlich auf die Verletzung von § 22
Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) stützen. In dieser Vorschrift wird das Recht am eigenen Bild geregelt. Dieses Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
§ 22 KUG
lautet wie folgt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Eine Einwilligung des Abgebildeten hinsichtlich einer Veröffentlichung des Bildmaterials ist aber nur dann erforderlich, wenn seine Person individuell erkennbar ist, was aber aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben der Fall zu sein scheint. Die Zustimmung oder Genehmigung kann dabei grundsätzlich auch stillschweigend erfolgen, jedoch müssten Sie vorliegend Anhaltspunkte für ein konkludentes Einverständnis des Betroffenen nachweisen können, um sich erfolgreich gegen die Abmahnung zu verteidigen.
Wurde das Recht am eigenen Bild nun durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12
, 862
, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog i.V.m. § 823 Abs. 2
i.V.m. §§ 22,23 KUG
gegen den Verwender geltend machen, um die weitere Veröffentlichung des Bildes zu unterbinden. Erfüllt wird der Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2
i.V.m. §§ 22,23 KUG
bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG
) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen oder ein etwaiger durch die Verwendung entstandener Gewinn herauszugeben.
Hinsichtlich der Höhe einer als Schadensersatz festzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages zur Nutzung der streitgegenständlichen Bildwerke als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Anhaltspunkte hierfür bieten Honorare, die üblicherweise für die jeweilige Nutzung des Bildmaterials gezahlt werden. Neben der Art und des Umfangs des verwendeten Bildmaterials ist dabei auch die Dauer der Veröffentlichung von erheblicher Bedeutung. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen deshalb im Rahmen dieser Erstberatung keinerlei konkreten Schadenshöhen beziffern kann.
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, was bei Veröffentlichung von Nacktfotos angenommen wird, kann auch zusätzlich noch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 1 Abs. 1
, Art. 2 Abs. 1 GG
abgeleitet. Da vorliegend der Betroffene aber wohl selbst regelmäßig Nacktfotos von sich veröffentlichen lässt und an diesen Umstand gewöhnt ist, dass seine Nacktbilder im Internet zur Verfügung stehen, erscheint ein Anspruch auf Schmerzensgeld vorliegend eher fraglich.
Wurden die Bildnisse zudem von der Lebensgefährtin des Betroffenen unbefugt erstellt, kann die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1
, 249 S. 1 BGB
) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37
, 38 KUG
geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist. Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob Sie von der Verletzung des § 22 KUG
bei Veröffentlichung der Bilder Kenntnis hatten. Die Schadensersatzansprüche auf Ersatz einer angemessen Lizenzgebühr oder sogar Schmerzensgeld setzen dagegen aber regelmäßig ein Verschulden voraus, dessen Vorliegen im Einzelfall geprüft werden muss, jedoch vermutlich vorliegt. Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke in irgendeiner Form verwerten will, muss sich nämlich entsprechende Nutzungsrechte vorher einholen und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen. Dies haben Sie vorliegend aber leider versäumt.
Für den Unterlassungs- und Schadensanspruch des Betroffenen ist es zudem auch unerheblich, ob Sie die Aufnahmen von dessen Lebensgefährtin erworben haben. Ein eventueller Verstoß gegen § 22 KUG
wird dadurch nicht geheilt. Zu beachten ist aber, dass Ihnen vorliegend Ansprüche gegenüber der Lebensgefährtin zustehen können, bei der sie einen durch die widerrechtliche Veröffentlichung entstandenen Schaden gegebenenfalls liquidieren können.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Euler,
erstmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich werde versuchen Kontakt mit dem generischen Anwalt aufzunehmen, und diesem einen Vergleich vorschlagen.(Anerkennung meines Fehlverhaltens, Bezahlung der RA Kosten, Herrausgabe der betreffenden Datein.)
Das ich einen schwerwiegenden Fehler gemacht habe, sehe ich ein, und dieser passiert mir gewiss nicht wieder.
Sie haben geschrieben, dass ich eventuell Ansprüche gegen die Lebensgefährtin stellen kann, da diese mir die Aufnahmen ja verkauft hat. Fast zwei Jahre hat sie auch nicht gestört was damit passiert.
Könnte ich nach Abschluß dieser Angelegenheit, Sie für die entstanden Kosten mitverantwortlich machen?
Stünden Sie bei einer eventuellen Interessenvertretung meinerseits zur vefügung? Es wird wohl die Gerichte in Köln beschäftigen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ansprüche gegenüber der Lebensgefährtin bedürften natürlich nochmals einer eingehenden rechtlichen Überprüfung, jedoch sind solche grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen.
Wie Sie angeben, haben Sie die streitgegenständlichen Bilder gekauft. Wenn dies zum Zwecke der Veröffentlichung geschah und die Verkäuferin Ihnen auch die Rechte dazu übertragen sollte, dann wurde der Lizenzvertrag nicht erfüllt.
Die Lizenzgeberin könnte dann ggf. aus § 280 BGB
auf Ersatz desjenigen Schadens in Anspruch genommen werden, der Ihnen dadurch entstand, dass Ihnen nicht die vertraglich vereinbarten Rechte eingeräumt wurden. Ein solcher Schadensersatzanspruch würde grundsätzlich auch die Kosten umfassen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Abmahnung entstanden sind.
Sofern Sie es wünschen werde ich Ihre Interessen gerne im Rahmen einer Mandatserteilung vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt