Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie tatsächlich die Markenrechtsverletzung begangen haben, werden Sie zur Vermeidung der Widerholungsgefahr die Erklärung abgeben müssen, sonst riskieren Sie, verklagt zu werden. Auch ein Auskunftsanspruch besteht von Gesetzes wegen.
Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, kann hier nicht beurteilt werden.
Der Gegenstandswert dürfte sich an der oberen Grenz bewegen, ohne genaue Kenntnis kann dies auch nicht gesagt werden.
Diesen Zusatz können Sie streichen, dann werden die angemessenen Kosten eingeklagt werden müssen. Oder Sie rufen den Kollegen an, damit die Kostennote angepasst wird. Meist ergibt sich hier Verhandlungsspielraum.
Die Kosten bei 100.000 Euro dürften bei einer 1,3-fachen gebühr bei rund 2100 Euro liegen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt