Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie bereits richtig angedeutet haben, muss in solchen Fällen zwischen Täter- und Störerhaftung unterschieden werden. Als Täter haftet, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat - hier also Ihr Sohn. Allerdings greift in Filesharing-Fällen zunächst der Anscheinbeweis, dass der Anschlussinhaber der Täter ist. Diese Vermutung können Sie widerlegen. Wie dies zu erfolgen hat, sieht leider erfahrungsgemäß jedes Gericht anders. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass Sie im Streitfalle zur Widerlegung Ihrer eigenen Täterhaftung den Sohn als Täter nennen müssen.
Als Störer haftet dagegen, wer die Tat ermöglicht, aber nicht begangen hat. Der Störer haftet nur auf Unterlassung und Rechtsverfolgungskosten, aber nicht auf Schadensersatz. Wie Sie ebenfalls bereits richtig zitiert haben, sieht der BGH bei Urheberrechtsverletzungen durch erwachsene Haushaltsangehörige nicht zwingend eine Pflicht zur vorherigen Belehrung. Wenn es bisher in Ihrem Haushalt zu keinen vergleichbaren Fällen gekommen ist, würde ich hier auch eine Störerhaftung verneinen.
Insofern ist hier gut vertretbar, die Ansprüche der Gegenseite vollumfänglich zurückzuweisen und auf die Täterschaft eines volljährigen Haushaltsangehörigen zu verweisen. Es könnte hier allerdings auch überlegt werden, eine Unterlassungserklärung abzugeben - in Ihrem Namen und/oder im Namen Ihres Sohnes und so die Unterlassungsansprüche zu erfüllen und den Streitwert und damit die Kosten im Falle eines Prozesse deutlich zu senken. Dies sollte aber in Absprache mit einem erfahrenen Anwalt und nach dessen Einsichtnahme in alle Unterlagen geschehen. Bei Interesse steht Ihnen auch meine Kanzlei für eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen