Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 312d I BGB
i.V.m. Art. 246a
§ 1 Nr. 9 EGBGB sind Sie verpflichtet, im Fernabsatz vor Vertragsschluss über das Bestehen etwaiger Garantien zutreffend zu informieren. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf eigene Verkäufergarantien sondern auch auf Garantien Dritter wie solche des Herstellers. Da es sich hierbei um eine Informationspflicht im Sinne der Marktteilnehmer zur Regelung des Marktverhaltens handelt und der Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, liegt ein Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG
vor.
Falls Sie also tatsächlich eine falsche Garantieangabe gemacht haben sollten, wäre die Abmahnung berechtigt, so dass Sie zum Aufwendungsersatz und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind. Wie sich der Aufwendungsersatz von 142,00 € zusammensetzen soll, erschließt sich mir nicht, aber vielleicht handelt es sich um einen Zahlendreher: Ein Betrag von 124,00 € wäre korrekt, falls der Gegner einen Gegenstandswert von 1.000 € angenommen hätte. Zumindest halte ich aber einen Aufwendungsersatz in einem Bereich von unter 200,00 € auf jeden Fall für nicht überzogen. Ob Sie die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben oder aber Modifikationen vornehmen sollten, kann ich gegenwärtig nicht beurteilen, da mir der Wortlaut der Ihnen vorliegenden Formulierung nicht bekannt ist. Bitte lassen Sie mir den konkreten Wortlaut zukommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.11.2017
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13:57
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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