Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich reicht auch eine abstrakte Erreichbarkeit per URL aus, um einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu bejahen (siehe OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 6 U 58/11
; 03.12.2012 - 6 U 92/11
).
Wenn xyz verantwortlich für das Hochladen des Bildes auf den öffentlich zugänglichen Server war, hätte er vor Abgabe der Unterlassungserklärung auch alles in seiner Macht stehende tun müssen, um die rechtswidrig hochgeladene Datei wieder vom Server zu entfernen (bzw. entfernen zu lassen). Daher dürfte hier ein Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe durchaus realistisch sein.
Wann bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung auch eine neue Abmahnung gerechtfertigt und ein Anspruch auf Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung gegeben ist, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu z.B. LG Köln, 11.07.2013 – 14 O 61/13
). Da es sich in Ihrem Fall nicht um einen neuen Verstoß, sondern um ein Fortdauern des ursprünglichen Verstoßes handelt, und dies zudem wahrscheinlich ohne Vorsatz geschehen ist (sondern einfach übersehen wurde), würde ich einen Anspruch auf Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung eher verneinen. Dies hängt allerdings auch davon ab, ob die Unterlassungserklärung eine fixe Vertragsstrafe vorsieht oder die Höhe in Ihr Ermessen gestellt wird, denn nur im letzteren Fall könnten zukünftige Verstöße höher geahndet werden und somit die Wiederholungsgefahr geringer ausfallen.
Da Sie schreiben, dass Sie Ihre Ansprüche auf eine vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Unterlassungserklärung stützen wollen, sollten Sie diese Erklärung aber unbedingt vorher von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt auf mögliche juristische „Fallstricke" überprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.12.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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