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Urheberrechtliche Abmahnung

| 18. Februar 2009 19:52 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Malte Mörger

Sehr geehrte Damen und Herren,

habe eine urheberrechtliche Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von einem RA erhalten.
Grund der Abmahnung ist ein unberechtigter Upload eines Filmes am 03.06.2008.(Gegenstandswert 25.000 EUR)
Den Film heruntergeladen hat aber mein 17jähriger Sohn, mit seinem eigenen Computer und ohne mein Wissen.
Ich soll jetzt 187,00 EUR an den Anwalt zahlen und die Unterlassungserklärung unterschrieben zurücksenden.
Muß ich das tun oder reicht ein Widerspruch mit dem Inhalt, dass der Internetanschluss-Inhaber nicht für dritte Personen, Freunde oder Familienmitglieder haftet und die IP keinerlei Beweismittel darstellt?
Oder ist es besser wenn ich bezahle und unterschreibe damit keine höheren Kosten auf mich zukommen. (Gerichtskosten)
Frist läuft am 20.02.09 ab, Antwort wäre also dringend.

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Zwar gibt es einige Gerichte, die - zumindest für Funknetzwerke - eine Haftung des Anschlussinhabers für rechtswidrige Downloads oder Uploads ablehnen. Diese Gerichte sind jedoch in der Minderheit. Der urheberrechtsverletzende Download oder Upload von Dateien stellt eine unerlaubte Handlung dar, für die örtlich jedes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde. Da der Upload von jedem Ort mit Internetanschluss in Deutschland abrufbar ist kann für die Ansprüche aus der Verletzung jedes örtlich zuständige Gericht angerufen werden. Für die Haftung von Eltern für ihre Kinder hat z. B. das Landgericht München ausgesprochen, dass Eltern unter dem Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung für das Verhalten Ihrer Kinder haften (LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07 (http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1658)). Es hat zugleich ausgesprochen, dass Kinder auch - jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr - selbst haften. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass andere Gerichte diese Rechtsprechung übernehmen. Danach dürfte dem Grunde nach ein Unterlassungsanspruch gegen Sie und Ihren Sohn bestehen, der jedenfalls am Landgericht München I gute Erfolgsaussichten hat.

Es ist daher zu befürchten, dass Ihrem Sohn auch noch eine Abmahnung zugeht, wenn Sie dessen Täterschaft offenbaren. Es dürfte sich daher anbieten, die Unterwerfungserklärung abzugeben und die Kosten zu bezahlen, um Weiterungen zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen hiermit eine zufriedenstellende Antwort gegeben zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Bewertung des Fragestellers 23. Februar 2009 | 21:12

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