Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Derartige Aufnahmen sind grundsätzlich nach § 72 UrhG als Lichtbilder bzw. als ähnlich hergestellte Erzeugnisse geschützt:
„§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen."
Ein Zertifikat vergleichbar dem Markenrecht gibt es im Urheberrecht generell nicht.
Das Urheberrecht entsteht, wenn das jeweilige Werk die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt.
Wie ich gesehen habe, ist auf ihrer Web-Seite bereits ein Wortlaut vorhanden.
Diesen Wortlaut können Sie natürlich verwenden, oder alternativ auch wie folgt:
„Die Bilder und Aufnahmen auf dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt. Eine Nutzung oder Vervielfältigung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers gestattet."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
11. Januar 2022
|
19:27
Antwort
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